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BGH·3 StR 328/16·05.10.2016

Schwerer Raub: Anforderungen an das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs

StrafrechtRaub (§ 250 StGB)Tatbestandsfragen – BeisichführenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt im Revisionsverfahren die Verurteilung wegen schweren Raubes. Streitpunkt ist, ob Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs voraussetzt, es am Körper zu tragen oder in der Hand zu halten. Der BGH verwirft die Revision und stellt klar, dass griffbereite Lage oder jederzeitiger Zugriff ausreichen können, nicht aber bloßes Vorfinden; erforderlich ist zudem, dass der Gegenstand zum Tatort gebracht oder bis zur Tatausführung ergriffen wurde.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen schweren Raubes als unbegründet verworfen; BGH bestätigt Beisichführen bei griffbereiter Lage, verlangt aber Heranbringen oder Ergreifen des Werkzeugs.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter den Gegenstand in der Hand hält oder am Körper trägt; griffbereite Lage oder jederzeitiger Zugriff kann ausreichend sein.

2

Das bloße Vorfinden eines Gegenstands am Tatort ohne darauf bezogenes äußeres Verhalten begründet kein Beisichführen.

3

Bei räumlicher Nähe des Werkzeugs ist neben dem Bewusstsein der funktionsbereiten Verfügbarkeit erforderlich, dass der Beteiligte das Werkzeug zum Tatort gebracht hat oder es bis zur Tatausführung noch ergreift.

4

Das Bewusstsein, dass das Werkzeug funktionsbereit zur Verfügung steht, ist für das Beisichführen ein notwendiges Tatbestandsmerkmal.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 250 Abs 1 Nr 1 Buchst a StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Lüneburg, 11. April 2016, Az: 35 KLs 5/16

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB erfordert nicht, dass der Tatbeteiligte es nach Eintritt in das Versuchsstadium in der Hand hält oder am Körper trägt. Ausreichend kann sein, wenn das Werkzeug sich in Griffweite des Beteiligten befindet oder er sich seiner jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1989 - 1 StR 564/89, BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 2; Beschluss vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13, NStZ-RR 2014, 110; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 244 Rn. 27 mwN). Dies allein genügt allerdings nicht: Findet der Beteiligte den Gegenstand lediglich am Tatort vor und lässt ihn unangetastet, liegt kein Beisichführen vor (vgl. SK-StGB/Hoyer, 47. Lfg., § 244 Rn. 20; NK-StGB-Kindhäuser, 4. Aufl., § 244 Rn. 18; BeckOK StGB/Wittig, § 244 Rn. 10). Anderenfalls würde die tatbestandsmäßige Handlung zu einer bloßen Wahrnehmung, einem Internum ohne hierauf bezogenes äußeres Verhalten (vgl. Walter, NStZ 2004, 623, 624). Wenn sich das gefährliche Werkzeug nur in räumlicher Nähe des Beteiligten befindet, ist für eine Strafbarkeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB daher - neben dem Bewusstsein, das Werkzeug funktionsbereit zur Verfügung zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2002 - 5 StR 117/02, NStZ-RR 2003, 12, 13; vom 12. Juli 2005 - 4 StR 170/05, NStZ-RR 2005, 340; vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13, aaO) - zusätzlich erforderlich, dass der Beteiligte es zum Tatort mitgebracht hat oder es zu irgendeinem Zeitpunkt bis zur Tatbeendigung noch ergreift.

So verhält es sich hier. Der mittäterschaftlich handelnde Mitangeklagte O. hatte den Kuhfuß mit Kenntnis des Angeklagten in den Eingangsbereich der Kelleretage, zum Ort des späteren Raubgeschehens, verbracht.

Becker Schäfer Gericke

Spaniol Berg