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BGH·3 StR 327/25·05.08.2025

Einstellung mangels Strafantrag; Schuldspruch auf drei Fälle besonders schweren Raubes geändert

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte revidierte ein LG-Urteil wegen besonders schweren Raubes und Beleidigung. Der BGH hob die Verurteilung wegen Beleidigung auf, da der erforderliche Strafantrag nach §194 StGB fehlt, und stellte das Verfahren insoweit nach §206a Abs.1 StPO ein. Der Schuldspruch wurde insoweit auf drei Fälle besonders schweren Raubes geändert; Gesamtstrafe, Maßregeln und Einziehung blieben bestehen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Beleidigung aufgehoben und insoweit Verfahren eingestellt; sonstige Revision verworfen, Schuldspruch auf drei Fälle besonders schweren Raubes geändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Antragsdelikten ist eine Verurteilung nur möglich, wenn der gesetzlich erforderliche Strafantrag vorliegt; fehlt dieser, ist die Verurteilung aufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen (§194 StGB i.V.m. §206a Abs.1 StPO).

2

Wird ein Teilurteil aufgehoben, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern; eine berichtigende Änderung richtet sich nach §354 Abs.1 StPO. 

3

Die Festsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe bleibt bestehen, wenn feststeht, dass das Gericht ohne die weggefallene Einzelstrafe keine geringere Gesamtstrafe hätte verhängen wollen (sog. Robustheitsprinzip bei Kumulation).

4

Maßregelanordnungen, die Bestimmung eines Teilvorwegvollzugs und Einziehungsentscheidungen bleiben von einer teilweisen Einstellung oder Schuldspruchänderung unberührt, soweit sie nicht selbst angegriffen oder aufgehoben werden.

Relevante Normen
§ 250 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 194 Abs. 1 Satz 1 StGB§ 206a Abs. 1 StPO§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Duisburg, 26. März 2025, Az: 80 KLs 33/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. März 2025

a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen Beleidigung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in drei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in drei Fällen sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Bestimmung eines Teilvorwegvollzugs der Strafe angeordnet sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen das Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Das Urteil ist aufzuheben und das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen Beleidigung verurteilt worden ist. Denn insofern fehlt es an dem gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Strafantrag. Der Schuldspruch ist in der Folge in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in drei Fällen schuldig ist.

3

2. Die Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren hat ungeachtet des Wegfalls der für die Beleidigung verhängten Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe Bestand. Angesichts der für die drei Raubtaten verhängten Einzelfreiheitsstrafen von sechs Jahren und zehn Monaten, fünf Jahren und zehn Monaten sowie sechs Jahren und vier Monaten ist auszuschließen, dass die Strafkammer ohne die in Wegfall geratende Einzelstrafe für das Beleidigungsdelikt eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Angeklagten festgesetzt hätte.

4

3. Die Maßregelanordnung einschließlich der Bestimmung eines Teilvorwegvollzugs der Freiheitsstrafe sowie die Einziehungsentscheidung bleiben von der Einstellungsentscheidung und der Schuldspruchänderung unberührt.

Berg Hohoff Anstötz RiBGH Dr. Voigtbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Kreicker Berg