Revision: Einziehung von Taterträgen – Anordnung eines Geldbetrags als Gesamtschuldner
KI-Zusammenfassung
Auf die Revision des Angeklagten ändert der BGH den Einziehungsbeschluss; gegen den Angeklagten wird die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 50.875 € als Gesamtschuldner angeordnet. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Entscheidung betrifft die Ausgestaltung der Vermögensabschöpfung (Einziehung).
Ausgang: Revision hinsichtlich der Einziehung teilweise stattgegeben (Einziehung eines Geldbetrags von 50.875 € als Gesamtschuldner angeordnet), sonst verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren die im Urteil angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe und Zuordnung ändern und stattdessen die Einziehung eines konkreten Geldbetrags anordnen.
Die Einziehung von Taterträgen kann auch gegen mehrere Personen als Gesamtschuldner angeordnet werden.
Wird die Revision in einzelnen Punkten nicht für begründet erachtet, bleiben die betreffenden Teile des erstinstanzlichen Urteils in Kraft und die Revision insoweit verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Revisionsführer, soweit seine Revision keinen Erfolg hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 31. März 2022, Az: 4 KLs 23/21
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 31. März 2022 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 50.875 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Paul Berg Erbguth Kreicker