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BGH·3 StR 324/22·16.11.2022

BGH: Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung entfällt, übrige Schuldsprüche bestätigt

StrafrechtSexualstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt mit Revision ein Urteil des LG Kleve wegen mehrerer Sexualdelikte. Der BGH ändert das Urteil dahin, dass die Verurteilung wegen einer tateinheitlich begangenen versuchten Vergewaltigung entfällt, während die übrigen Verurteilungen bestätigt werden. Maßgeblich ist die Auslegung des § 177 Abs. 6 StGB als Strafzumessungsregel. Die weitergehende Revision wird verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung entfällt, übrige Schuldsprüche bleiben bestehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer sexuelle Handlungen an einer schlafenden Person vornimmt, die daher nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, erfüllt den Tatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn der Täter diesen Umstand ausnutzt.

2

Der Vorsatz bei § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB kann sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen und der Beweiswürdigung ergeben; eine ausdrückliche Feststellung, dass der Täter den Schlaf des Opfers bemerkt hat, ist nicht erforderlich, wenn sich der Vorsatz anderweitig aus den Umständen ergibt.

3

Ist der in § 177 Abs. 1 StGB normierte Grundtatbestand vollendet, kommt eine gesonderte Tenorierung als versuchte Vergewaltigung nicht in Betracht; § 177 Abs. 6 StGB wirkt in diesem Fall als Strafzumessungsregel und schließt eine zusätzliche Verurteilung als versuchte Tat aus.

4

Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann das Rechtsmittelgericht den Revisionsführer mit den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 179 StGB a.F.§ 177 Abs. 1 StGB§ 177 Abs. 6 StGB§ Gesetz zur Verbesserung der sexuellen Selbstbestimmung§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Kleve, 3. Juni 2022, Az: 170 KLs 16/21

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. Juni 2022 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter Vergewaltigung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen und sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Weiteren unbegründet.

2

1. Nach den vom Landgericht zu dem letzten Fall getroffenen Feststellungen griff der Angeklagte der in ihrem Bett schlafenden Nebenklägerin von hinten in die Unterhose und versuchte, mit einem Finger in ihre Scheide einzudringen.

3

Auf dieser Grundlage ist der Schuldspruch wegen sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ohne Rechtsfehler. Soweit die Revision geltend macht, für einen Vorsatz des Angeklagten mangele es an tatsächlichen Anhaltspunkten, ergibt sich der subjektive Tatbestand aus dem Zusammenhang sowohl der Feststellungen als auch der Beweiswürdigung. Insbesondere hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei die Einlassung des Angeklagten für widerlegt erachtet, der zufolge die Nebenklägerin bereits wach gewesen sei. Vor diesem Hintergrund hat es hier keiner ausdrücklichen Ausführungen dazu bedurft, dass er ihren Schlaf bemerkte.

4

Allerdings ist der Schuldspruch wegen einer tateinheitlich begangenen versuchten Vergewaltigung aufzuheben.

5

Der Generalbundesanwalt hat hierzu insgesamt ausgeführt:

"[…] die Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB wegen der Tat im August 2019 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Der Angeklagte hat ausgenutzt, dass die Nebenklägerin nicht in der Lage war, einen den sexuellen Handlungen des Angeklagten entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern (vgl. zum Schlaf als einen die Ablehnungsfähigkeit ausschließenden Zustand BGH, Beschl. v. 20. Februar 2020 - 5 StR 580/19, BeckRS 2020, 3552; Urt. v. 24. September 1991 - 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68 zu § 179 StGB a.F.; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 177 Rn. 22).

Das Landgericht ist mit der ständigen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 15. Juli 2020 - 6 StR 7/20, NStZ-RR 2020, 312; Beschl. v. 5. Juni 2018 - 2 StR 170/18, BeckRS 2018, 15168; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 177 Rn. 147) davon ausgegangen, dass eine versuchte Vergewaltigung bei Vollendung des Grundtatbestandes des § 177 Abs. 1 StGB auf Grund des auch nach der Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der sexuellen Selbstbestimmung vom 4.11.2016 (BGBl. I, S. 2460) weiterhin als Strafzumessungsregel ausgestalteten § 177 Abs. 6 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Januar 2018 - 3 StR 587/17, BeckRS 2018, 1502; BT-Drs. 18/9097, S. 28) nicht in Betracht kommt (UA S. 28). Dann ist aber auch keine Tenorierung als versuchte Vergewaltigung möglich, weshalb der Schuldspruch zu berichtigen ist."

6

Dem schließt sich der Senat an.

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2. Die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat, wie vom Generalbundesanwalt näher dargelegt, keinen sonstigen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

8

3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

SchäferAnstötzVoigt
HohoffKreicker