Themis
Anmelden
BGH·3 StR 323/24·20.08.2024

Revision gegen LG-Urteil zu Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verworfen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetäubungsmittelstrafrecht (BtMG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Koblenz (u. a. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln) ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Eine vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Schuldspruchs unterließ der Senat, weil der Angeklagte durch die in der Urteilsformel getroffene rechtliche Einordnung nicht beschwert wird. Zur Konkurrenzfrage stellte der Senat klar, dass auf das Tathandeln des Angeklagten abzustellen ist; eine gleichzeitige Verwahrung kann Tateinheit begründen, hier aber lag die gleichzeitige Verwahrung beim Bunkerhalter.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Koblenz als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht unterbleibt, wenn der Angeklagte durch die in der Urteilsformel getroffene rechtliche Einordnung nicht beschwert ist.

3

Bei der konkurrierenden Beurteilung von Betäubungsmitteldelikten ist für die Frage von Tateinheit oder Tatmehrheit auf das konkrete Tathandeln des Angeklagten abzustellen, nicht auf das Verhalten eines Gehilfen.

4

Eine teilweise zeitgleiche Verwahrung verschiedener Betäubungsmittel in demselben Versteck kann Tateinheit begründen; liegt die gleichzeitige Verwahrung jedoch ausschließlich in der Person eines Dritten (Bunkerhalter), begründet dies keine Tateinheit zugunsten des Angeklagten.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 29 BtMG

Vorinstanzen

vorgehend LG Koblenz, 2. April 2024, Az: 2 KLs 2090 Js 21795/23 jug

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. April 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Von der vom Generalbundesanwalt hinsichtlich des Falls II. 2. b) und c) der Urteilsgründe beantragten Schuldspruchänderung sieht der Senat ab. Der Angeklagte ist durch die in der Urteilsformel zum Ausdruck gebrachte rechtliche Einordnung dieser Tat nicht beschwert.

Die Annahme des Generalbundesanwalts, der Angeklagte habe sich in diesem Fall, in dem er wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis verurteilt worden ist, auch - in weiterer Tateinheit - wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (in Bezug auf das von ihm zum Weiterverkauf erworbene Kokain) strafbar gemacht, begegnet Bedenken. Denn hinsichtlich des Kokains kommt auch eine tatmehrheitliche Strafbarkeit in Betracht, weil für die konkurrenzrechtliche Beurteilung auf das Tathandeln des Angeklagten, nicht aber das seines Gehilfen abzustellen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2023 - 3 StR 76/23, juris Rn. 8; vom 22. August 2019 - 1 StR 267/19, NStZ 2020, 403 Rn. 9; vom 20. September 2016 - 3 StR 302/16, wistra 2017, 231 Rn. 6; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 BtMG Rn. 522 ff.). Eine teilweise zeitgleiche Verwahrung der tatgegenständlichen Ecstasy-Tabletten, wegen derer der Angeklagte rechtsfehlerfrei des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gesprochen worden ist, mit dem ihm später gleichfalls vom Angeklagten zur Aufbewahrung übergebenen Kokain in einer Plastikbox, die Tateinheit begründen könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2024 - 2 StR 480/23, juris Rn. 15; vom 18. April 2024 - 3 StR 30/23, juris Rn. 5; vom 17. August 2023 - 2 StR 200/23, NStZ 2024, 417 Rn. 7), lag indes allein in der Person des Bunkerhalters des Angeklagten vor.

Schäfer Berg Ri’inBGH Dr. Hohoffbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Schäfer Kreicker Voigt