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BGH·3 StR 322/20·13.10.2020

Vollrausch: Vorhersehbarkeit der Rauschtat

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrecht (Beweiswürdigung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein LG-Urteil ein, das eine versuchte besonders schwere räuberische Erpressung als Rauschtat annahm. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler der Beweiswürdigung vorliegen. Das Tatgericht durfte aus Geldangebot und Zwangsversuch den Erwerbswillen und die intakte Einsichtsfähigkeit schließen. Konkrete Vorhersehbarkeit der Rauschtat ist nicht erforderlich; ein Putativnotstand wurde zu Recht verneint.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Duisburg als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die revisionsgerichtliche Prüfung der Beweiswürdigung ist beschränkt; sie greift nur ein, wenn die Würdigung widersprüchlich, unklar, lückenhaft oder gegen Denkgesetze bzw. gesicherte Erfahrungssätze verstößt.

2

Zur Annahme einer als Rauschtat begangenen Straftat kann das Tatgericht aus dem Verhalten (z. B. angebotenen Geld, späterem Zwangsversuch) den Vorsatz gerichtet auf einen wirtschaftlichen Vorteil folgern, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen.

3

Eingeschränkte Steuerungsfähigkeit oder verminderte Kontrolle schließt die Annahme eines Erwerbswillens nicht aus, wenn die Einsichtsfähigkeit gemäß sachverständiger Feststellungen intakt ist.

4

Die konkrete Vorhersehbarkeit, dass im Rausch Straftaten begangen werden, ist grundsätzlich nicht erforderlich; frühere einschlägige Verurteilungen oder Umstände können als Anhaltspunkt für Erkennbarkeit der Gefahr herangezogen werden.

5

Ein Putativnotstand nach § 35 Abs. 2 StGB liegt nur vor, wenn der Täter einen unvermeidbaren Irrtum über das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr substantiiert darlegt; die Revision darf nicht die tatrichterliche Würdigung durch eigene Bewertungen ersetzen.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 323a StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 261 StPO§ 35 Abs. 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Duisburg, 20. Mai 2020, Az: 51 KLs 1/19

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von dem Beschwerdeführer erhobenen Einwände gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts - hier erst nach dem Antrag des Generalbundesanwalts eingegangen - gehen fehl.

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen; seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt vielmehr, dass sie möglich sind (BGH, Urteil vom 6. April 2016 - 2 StR 408/15, juris Rn. 10 mwN; Beschluss vom 27. Juli 2017 - 2 StR 115/17, juris Rn. 8). Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1998 - 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; weitere Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 261 Rn. 3 und 39). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13, juris Rn. 9; LR/Sander, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 182 mwN).

Daran gemessen ist die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat aus dem Umstand, dass der in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich verminderte und möglicherweise schuldunfähige Angeklagte zunächst Geld für die begehrte Fahrt angeboten hatte, bevor er den Versuch unternahm, die Geschädigte mit vorgehaltenem Messer zum Chauffeurdienst zu zwingen, den jedenfalls möglichen Schluss gezogen, dass dieser sich einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen wollte, und die Voraussetzungen einer versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung als Rauschtat angenommen. Der Einwand der Revision, die (nach den Urteilsfeststellungen wahrscheinliche) Aufhebung der "reflexiven Handlungskontrolle" des Angeklagten schließe denkgesetzlich aus, dass dieser sich einen geldwerten Vorteil verschaffen wollte, geht schon deshalb fehl, weil seine Einsichtsfähigkeit nach den Ausführungen der Sachverständigen, denen die Strafkammer gefolgt ist, intakt und nicht beeinträchtigt war.

Es bedurfte nicht der von der Revision vermissten Erörterung, ob der Angeklagte in der Vorstellung handelte, das vor der Tat angebotene Geld zu einem späteren Zeitpunkt der Geschädigten als Ausgleich für den abgenötigten geldwerten Vorteil zu überlassen. Weder aus der Einlassung des Angeklagten noch aus sonstigen festgestellten Umständen lassen sich tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Fallgestaltung entnehmen.

Soweit die Revision die Beweiswürdigung hinsichtlich der Verneinung der Voraussetzungen eines entschuldigenden Putativnotstandes im Sinne des § 35 Abs. 2 StGB als "denkgesetzlich nicht nachvollziehbar" erachtet und von einem unvermeidbaren Irrtum des Angeklagten über das Bestehen einer Notstandslage ausgeht, unternimmt sie lediglich den revisionsrechtlich unbehelflichen Versuch, die möglichen Schlussfolgerungen des Tatgerichts durch eine eigene Würdigung zu ersetzen. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer aus dem Verhalten des Angeklagten, der zeitlichen Abfolge des Geschehens und den Aussagen der Geschädigten gefolgert, dass der Angeklagte im Handlungszeitpunkt gerade nicht von einer gegenwärtigen Gefahr für sein Leben ausging.

Schließlich bedurfte es der konkreten Vorhersehbarkeit der Rauschtat grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 StR 385/18, juris Rn. 23 mwN). Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aus dem Umstand, dass der Angeklagte bereits wegen einer Trunkenheitsfahrt mit Beleidigungen und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden war, geschlossen hat, dieser hätte erkennen können, dass er im Rausch Straftaten begehen könnte.

Schäfer Wimmer Paul Hoch Erbguth