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BGH·3 StR 321/25·28.10.2025

Wiedereinsetzung gewährt; Revision gegen OLG-Urteil als unbegründet verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Erhebung von Verfahrensrügen aus Schriftsatz ihres Verteidigers vom 20. Juni 2025; diese wird nach §§ 44, 46 StPO gewährt. Die darauf folgende Revision gegen das OLG-Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, da keine Rechtsfehler zuungunsten der Angeklagten festgestellt werden. Das Rechtsmittel kostet die Beschwerdeführerin. Das Gericht stellt klar, dass der 19. Juni 2025 am Sitz des Gerichts ein staatlicher Feiertag war, weshalb eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist §45 Abs.1 StPO nicht erforderlich war.

Ausgang: Wiedereinsetzung gewährt; Revision der Angeklagten gegen das Urteil des OLG Düsseldorf als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 Satz 1 i.V.m. § 46 StPO ist zu gewähren, wenn die Partei ohne Verschulden an der Wahrnehmung einer Prozesshandlung gehindert war und die versäumte Handlung unverzüglich nachgeholt wird.

2

Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ausreichen; eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nur dann erforderlich, wenn diese Frist tatsächlich versäumt wurde.

3

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Für die Beurteilung, ob eine Frist wegen eines Feiertags als gewahrt gilt, ist auf den öffentlich-rechtlichen Feiertagsstatus am Ort des zuständigen Gerichts abzustellen; Feiertage am Kanzleisitz des Verteidigers sind hierfür unerheblich.

Relevante Normen
§ 43 StPO§ 45 StPO§ 44 Satz 1 StPO§ 46 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 11. Februar 2025, Az: III-7 St 3/23

Tenor

1. Der Angeklagten wird auf ihren Antrag und ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Anbringung der Verfahrensrügen aus dem Schriftsatz ihres Verteidigers vom 20. Juni 2025 gewährt (§ 44 Satz 1, § 46 StPO).

2. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Einer Wiedereinsetzung auch in die Wiedereinsetzungsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO hat es nicht bedurft. Sie wurde nicht versäumt, weil der 19. Juni 2025 in Nordrhein-Westfalen und damit am Ort des Gerichts, bei dem die Frist wahrzunehmen war, ein staatlich anerkannter Feiertag war (§ 43 Abs. 2 StPO). Unerheblich ist insofern, dass Fronleichnam in Bremen und damit am Kanzleisitz des Verteidigers der Angeklagten kein allgemeiner Feiertag ist (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 43 Rn. 3).

Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Voigt