Revision: Schuldspruch wegen Cannabis geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Düsseldorf wegen Handeltreibens und Besitzes von Cannabis und Kokain ein. Der BGH änderte den Schuldspruch insoweit, dass die Tatumstände zum Cannabis dem neuen Cannabisgesetz (lex mitior) unterfallen, hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück. Die Sachfeststellungen bleiben bestehen; die weitergehende Revision wurde verworfen.
Ausgang: Der Revision wurde teilweise stattgegeben: Schuldspruch hinsichtlich Cannabis geändert, Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Neue strafrechtliche Regelungen, die für den Beschuldigten günstiger sind, sind nach § 2 Abs. 3 StGB und § 354a StPO (lex mitior) auch im Revisionsverfahren anzuwenden.
Bei Taten mit verschiedenen Betäubungsmitteln sind die jeweils einschlägigen Strafvorschriften gesondert anzuwenden; zugunsten des Betroffenen ist die günstigere Rechtslage heranzuziehen.
Wenn die Anwendung einer günstigeren Norm eine realistische Möglichkeit begründet, dass das Gericht ein geringeres Strafmaß verhängt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben unberührt (§ 353 Abs. 2 StPO).
Die Revision kann in Teilbereichen erfolgreich sein, wobei die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs führen kann, während das übrige Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird (§ 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Düsseldorf, 19. Januar 2024, Az: 16 KLs 7/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2024
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Handeltreiben mit Cannabis und mit Besitz von Cannabis schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es die erweiterte Einziehung von Taterträgen angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen bewahrte der Angeklagte im Februar 2022 in seinem Zimmer über 2 Kilogramm Cannabis mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt 316 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) sowie 71,55 Gramm einer Kokainzubereitung mit einer Wirkstoffmenge von 53,5 Gramm Kokainhydrochlorid auf. Jeweils drei Viertel der Stoffe wollte er gewinnbringend an Abnehmer verkaufen, den Rest selbst konsumieren.
2. Der Schuldspruch ist auf die Sachrüge dahin zu ändern, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Handeltreiben mit Cannabis und mit Besitz von Cannabis schuldig ist. Die nach Urteilsverkündung durch das Cannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) mit Wirkung vom 1. April 2024 geschaffenen Straftatbestände des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 4 KCanG sind, selbst unter Berücksichtigung des Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall nach § 34 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 4 KCanG, gegenüber § 29a BtMG günstiger und daher gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO in Bezug auf das Cannabis maßgeblich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 3 StR 159/24, juris Rn. 4).
3. Danach ist der Strafausspruch aufzuheben; denn ungeachtet des weiterhin - für das Kokain - anwendbaren § 29a BtMG und dem bei § 34 KCanG wegfallenden Milderungsgrund der „weichen Droge“ (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2024 - 3 StR 220/24, juris Rn. 8 mwN) ist angesichts des nunmehr geringeren Schuldgehalts in Bezug auf den Umgang mit Cannabis und der erheblichen Menge im Verhältnis zum Kokain nicht auszuschließen, dass das Landgericht die Strafe niedriger bemessen hätte. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind davon nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO).
4. Die weitere Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen sonstigen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Schäfer | Anstötz | Voigt | |||
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