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BGH·3 StR 314/15·27.10.2015

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Fehlerhafte Ablehnung bei einem gewalttätigen jugendlichen Suchtkranken

StrafrechtJugendstrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte Revision eingelegt; das Landgericht verneinte die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB. Der BGH hebt den Rechtsfolgenausspruch auf, weil die Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussicht unzureichend begründet wurde. Insbesondere genügten fehlender Schulabschluss, früher Suchtbeginn und pauschale Aggressionsverweise nicht als tragende Gründe. Die Sache wird zur neuer Entscheidung über die Rechtsfolgen zurückverwiesen.

Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs teilweise stattgegeben; Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur neuer Entscheidung über die Maßnahmen an die Vorinstanz zurückverwiesen, weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt eine hinreichend konkrete und substantiiert begründete Prognose fehlender Erfolgsaussicht voraus.

2

Ein fehlender Schulabschluss begründet für sich allein nicht die Annahme einer intellektuellen Schwerstbeeinträchtigung, die die Behandelbarkeit in einer Entziehungsanstalt ausschließen würde.

3

Der frühe Beginn des Suchtmittelgebrauchs oder eine längere Konsumdauer begründen nicht automatisch die Unbehandelbarkeit; maßgeblich ist die konkrete therapeutische Prognose für den Einzelfall.

4

Impulsivität, Aggressivität oder Reizbarkeit rechtfertigen die Verneinung der Erfolgsaussicht nur, wenn die Feststellungen deutlich machen, dass diese Eigenschaften eine erfolgreiche Therapie in der Entziehungsanstalt tatsächlich ausschließen.

5

Die fehlerhafte Ablehnung der Maßregelanordnung nach § 64 StGB führt nach § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuer Entscheidung über die Rechtsfolgen.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 64 S 2 StGB§ 267 StPO§ 5 Abs 3 JGG§ 105 Abs 1 JGG§ 64 StGB§ 5 Abs. 3 JGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Krefeld, 19. März 2015, Az: 21 KLs 37/14

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 19. März 2015, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung zweier Urteile des Amtsgerichts Krefeld zu der Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Während die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten zum Schuldspruch keinen Erfolg hat, kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt. Dies führt gemäß § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG auch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2

1. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Hangs, des symptomatischen Zusammenhangs sowie der Gefährlichkeit für gegeben erachtet. Demgegenüber hat es - dem Sachverständigen folgend - die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht (§ 64 Satz 2 StGB) verneint und dies vor allem mit dem fehlenden Schulabschluss des Angeklagten, dem frühen Beginn seiner sozialen Auffälligkeiten, insbesondere seines Suchtmittelgebrauchs, sowie mit seiner Impulsivität, Aggressivität und Reizbarkeit begründet.

3

Dies hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn diese Kriterien werden teilweise durch die Feststellungen nicht belegt, teilweise sind sie für sich nicht geeignet, gegen die konkrete Aussicht zu sprechen, der - therapiewillige - Angeklagte könnte durch den Vollzug der Maßregel geheilt und jedenfalls über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall bewahrt werden, so dass zu erwarten steht, dass bei erfolgreichem Verlauf der Therapie seine Gefährlichkeit aufgehoben oder deutlich herabgesetzt werden wird (vgl. zu diesen Maßstäben BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 3 StR 513/12, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 1). Im Einzelnen:

4

a) Allein ein fehlender Schulabschluss spricht nicht für eine intellektuelle Behinderung, die wegen ihrer Schwere dazu führen könnte, dass der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt nicht behandelbar wäre (vgl. BGH aaO; MüKoStGB/van Gemmeren, 2. Aufl., § 64 Rn. 68).

5

b) Darüber hinaus ist zwar von dem zu Therapierenden ein gewisses Maß an Introspektionsfähigkeit sowie Kränkungs- und Frustrationstoleranz zu fordern (vgl. Dannhorn, NStZ 2012, 414, 417). Dass es daran dem Angeklagten mangelt, wird aber durch die Feststellungen zu dessen persönlichen Werdegang nicht belegt. Den Urteilsgründen ist insoweit nur zu entnehmen, dass im Jahre 2010 ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 45 Abs. 2 JGG eingestellt worden und dass es zwischen dem Angeklagten und seinem Vater - wegen seines Drogenkonsums (!) - zu massiven, teils sogar gewalttätigen Streitigkeiten gekommen war. Auch die verfahrensgegenständlichen Straftaten, die im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen zwei Personengruppen begangen wurden, belegen keine den Angeklagten von anderen Gewalttätern unterscheidende höhere Aggressivität oder Reizbarkeit. Die Maßregel des § 64 StGB steht aber auch Gewalttätern offen.

6

c) Schließlich kommt es unter dem Aspekt der Verfestigung eines Konsumverhaltens weniger auf dessen Beginn als auf dessen Dauer an. Ein sechs Jahre andauernder Suchtmittelgebrauch vermag für sich betrachtet das Verdikt der Unbehandelbarkeit nicht zu begründen. Dies gilt umso mehr, als das Urteil keine Feststellung dahin enthält, dass sich der Angeklagte zuvor bereits einmal einer Therapie unterzogen hätte.

7

2. Die fehlerhafte Ablehnung der Maßregelanordnung zieht gemäß § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG die Aufhebung auch des Strafausspruchs nach sich (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2014 - 5 StR 509/14, juris Rn. 4). Dieser ist jedoch auch für sich genommen nicht bedenkenfrei. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts unter Ziffer 2 und 3 der Antragsschrift vom 24. August 2015.

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