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BGH·3 StR 312/15·24.11.2015

Rechtsmittelrücknahme in Strafsachen: Wirksamkeit der Erklärung bei Abgabe im Rahmen einer Verständigung in einem anderen Strafverfahren

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte form- und fristgerecht Revision gegen ein Urteil eingelegt und diese im Rahmen einer Verständigung in einem anderen Strafverfahren zu Protokoll zurückgenommen. Der BGH hält die Rücknahmeerklärung für wirksam. Eine Verständigung, die mehrere Verfahren betrifft oder als Gesamtlösung zweifelhaft ist, macht die Rücknahme nicht unbeachtlich. Folge: Der Angeklagte trägt die Kosten der zurückgenommenen Revision (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).

Ausgang: Rücknahme der Revision im Rahmen einer Verständigung als wirksam anerkannt; Angeklagter trägt die Kosten der zurückgenommenen Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar.

2

Eine im Rahmen einer Verständigung in einem anderen Strafverfahren erklärte Rücknahme eines Rechtsmittels kann wirksam sein; die mögliche Unzulässigkeit einer Gesamtlösung berührt die Wirksamkeit der Erklärung nicht.

3

Es ist unzulässig, eine wirksame Rücknahmeerklärung allein mit dem Hinweis auf eine Verständigung für unwirksam zu erklären, weil dies dem Beschuldigten seine Stellung als Prozesssubjekt entziehen würde.

4

Hat der Angeklagte ein Rechtsmittel wirksam zurückgenommen, hat er die Kosten des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu tragen.

Relevante Normen
§ 257c Abs 2 S 1 StPO§ 302 Abs 1 S 2 StPO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stralsund, 25. Februar 2015, Az: 23 KLs 9/14

Tenor

Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 25. Februar 2015 zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe

1

Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 25. Februar 2015 jeweils form- und fristgerecht Revision eingelegt und diese begründet. In einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht Neubrandenburg hat er im Rahmen einer Verständigung mit Erklärung zu Protokoll die Revision zurückgenommen. Die Rechtsmittelrücknahme ist wirksam.

2

Eine Rücknahmeerklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. September 1993 - 2 StR 367/93, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 302 Rn. 9 f., 22 auch zu Ausnahmen). Es kann offenbleiben, ob sie tauglicher Gegenstand einer Verständigung sein kann (so KG, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 2 Ws 7/15, NStZ 2015, 236, 237). Denn selbst wenn man eine derartige Gesamtlösung unter Einbeziehung eines anderen Verfahrens für unzulässig hält (so ausdrücklich Knauer/Pretsch, NStZ 2015, 238; Mosbacher, JuS 2015, 701, 703 unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 214), kann dies nicht dazu führen, dass eine entsprechende Erklärung unbeachtlich ist. Dies würde dem Angeklagten seine Stellung als Prozesssubjekt rauben, kraft derer ihm die Möglichkeit gegeben sein muss, auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 1304/80 u.a., BVerfGE 63, 380, 390; ebenso KG aaO, 238). Schon deshalb verbietet sich mangels vergleichbarer Sachverhalte auch eine analoge Anwendung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO (im Ergebnis ebenso KG aaO, 237), der lediglich den Verzicht auf ein Rechtsmittel untersagt, wenn dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist, dieses aber nicht von Amts wegen einer Überprüfung durch das Berufungs- bzw. das Revisionsgericht unterstellt.

BeckerHubertGericke
PfisterMayer