Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel nach §143a StPO abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragt im Revisionsverfahren die Aufhebung der Beiordnung seiner Pflichtverteidiger und die Bestellung neuer Verteidiger. Zentral ist, ob ein Wechselgrund nach § 143a Abs. 2 und 3 StPO, insbesondere die endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, vorliegt. Der Antrag wird abgelehnt, weil der Angeklagte keine substantiierten, konkreten Umstände vorträgt. Dass über die Revision bereits entschieden worden ist, ändert an der Entscheidung nichts.
Ausgang: Antrag auf Beiordnungswechsel der Pflichtverteidiger als unbegründet abgewiesen; keine substantiierten Darlegungen zur endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses (§143a StPO).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wechsel des Pflichtverteidigers setzt einen in § 143a Abs. 2 oder 3 StPO genannten Grund voraus.
Die behauptete endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist vom Angeklagten substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Substantiierter Vortrag muss konkrete Umstände enthalten, aus denen sich der endgültige Wegfall der für die Verteidigung erforderlichen Grundlage ergibt.
Ob über die Revision bereits entschieden wurde, ist für die Beurteilung des Pflichtverteidigerwechselantrags unbeachtlich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Wechsel fehlen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 31. Oktober 2023, Az: 3 StR 306/23, Beschluss
vorgehend KG Berlin, 23. Februar 2023, Az: (2) 3 StE 7/22 - 4 (1/22)
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Pflichtverteidigerwechsel wird abgelehnt.
Gründe
Das Kammergericht hat den Angeklagten wegen eines besonders schweren Kriegsverbrechens des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung in Tateinheit mit vier tateinheitlichen Fällen des Mordes sowie mit zwei tateinheitlichen Fällen des versuchten Mordes und der gefährlichen Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ist am 22. August 2023 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Der Angeklagte begehrt mit seinem am 30. Oktober 2023 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gegebenen Antrag, die Beiordnung seiner Pflichtverteidiger aufzuheben und ihm neue Pflichtverteidiger zu bestellen.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg, da ein Grund für einen Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 und 3 StPO nicht vorliegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass, wie in der Antragsbegründung angegeben, das Vertrauensverhältnis zu den bisherigen Pflichtverteidigern zerstört sei. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO muss der Angeklagte substantiiert darlegen. Es müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt (s. etwa BGH, Beschluss vom 9. Januar 2023 - 1 StR 284/22, juris Rn. 2 mwN). Hieran fehlt es.
Darauf, dass der Senat bereits über die Revision in der Sache entschieden hat, kommt es daher nicht mehr an.
| Schäfer | |