Strafzumessung: Vollständige Sicherstellung von Betäubungsmitteln
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen bewaffneter Einfuhr und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt; seine Revision hatte in Teilbereichen Erfolg. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht nicht berücksichtigt hatte, dass Kokain und Cannabis vollständig sichergestellt wurden und nicht in den Verkehr gelangten. Die Sache ist zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückzuweisen; die Feststellungen bleiben bestehen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung über die Strafhöhe zurückverwiesen; übrige Rüge verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die vollständige Sicherstellung von Betäubungsmitteln und ihr Nichtgelangen in den Verkehr sind, soweit die Stoffe zum Handeltreiben bestimmt sind, ein bestimmender Strafzumessungsgrund und bei Wahl des Strafrahmens sowie der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO).
Erweist sich ein Unterlassen der Berücksichtigung eines strafmildernden Umstands als wertender Rechtsfehler, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung über den Strafausspruch zurückzuverweisen; die getroffenen Feststellungen müssen nicht aufgehoben werden (§ 353 Abs. 2 StPO).
Kommt im Rahmen der materiellrechtlichen Überprüfung der Revision die Möglichkeit in Betracht, dass das Unterlassen der Berücksichtigung eines Umstands zu einer höher bemessenen Strafe geführt hat, begründet dies den Aufhebungsgrund für den Strafausspruch.
Für die Einordnung von Cannabis als nicht geringe Menge bleibt der Wirkstoffgrenzwert von 7,5 g THC maßgeblich; dies ist bei der erneuten Strafzumessung zu berücksichtigen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Osnabrück, 15. April 2024, Az: 10 KLs 3/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. April 2024 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit bewaffneter Einfuhr von Cannabis und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Während die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch und zum Absehen von der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Denn das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht bedacht, dass das jeweils von den Taten erfasste Kokain und Cannabis vollständig sichergestellt wurde und nicht in den Verkehr gelangte. Dabei handelt es sich - jedenfalls insoweit, als Drogen zum Handeltreiben bestimmt sind - wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln und Cannabis üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2023 - 3 StR 217/23, StV 2024, 427 Rn. 15 mwN).
Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer geringeren Strafe gelangt wäre, wenn es die Sicherstellung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hätte.
Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge auch nach dem Konsumcannabisgesetz unverändert bei einer Wirkstoffmenge von 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) anzunehmen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. Mai 2024 - 3 StR 154/24, NStZ 2024, 547 Rn. 8 mwN). Eine Aufhebung der zugehörigen Feststellungen war indes nicht angezeigt, weil es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich.
| Schäfer | Berg | Kreicker | |||
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