Themis
Anmelden
BGH·3 StR 304/15·18.08.2015

Revision im Sicherungsverfahren: Beschwer des Beschuldigten nach Ablehnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

StrafrechtSicherungsrecht/MaßregelvollzugStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte legte Revision gegen die Ablehnung seines Unterbringungsantrags nach § 63 StGB ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Beschuldigte durch den Tenor des Urteils nicht beschwert ist; bloß belastende Ausführungen in den Entscheidungsgründen genügen nicht. Eine Eintragung nach BZRG kommt hier nicht in Betracht.

Ausgang: Revision des Beschuldigten gegen die Ablehnung der Unterbringung als unzulässig verworfen, da keine Belastung aus dem Tenor ersichtlich ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Beschuldigten ist unzulässig, wenn sich eine unmittelbare Beeinträchtigung seiner Rechte nicht aus dem Tenor, sondern lediglich aus den Entscheidungsgründen ergibt.

2

Belastende Begründungen des Urteils, die keine verbindliche Rechtswirkung entfalten, begründen für den Beschuldigten keine durch das Rechtsmittel schutzfähige Beschwer.

3

Die Eintragung der Ablehnung einer Unterbringung in das Bundeszentralregister nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BZRG erfolgt nur, wenn die Entscheidung darauf gestützt wird, dass erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten sind oder der Betreffende für die Allgemeinheit nicht gefährlich ist.

4

Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist zugunsten der Zulässigkeit der Revision der Staatsanwaltschaft Ausnahmen möglich; für den Beschuldigten gilt hingegen die strenge Anforderung, dass die Belastung im Tenor zu erkennen sein muss.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 63 StGB§ 337 StPO§ 11 Abs 1 S 1 Nr 2 BZRG§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BZRG

Vorinstanzen

vorgehend LG Mönchengladbach, 15. April 2015, Az: 22 KLs 5/14

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. April 2015 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Zwar lägen sämtliche Voraussetzungen des § 63 StGB vor; dennoch sei die Unterbringung nicht erforderlich, da deren Anordnung für die Ausgestaltung des Vollzuges oder die Entscheidung über die Fortdauer des seit 2004 aufgrund eines Urteils desselben Gerichts andauernden Maßregelvollzuges nach § 63 StGB ohne Relevanz sei.

2

Die gegen diese Entscheidung erhobene, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten ist unzulässig. Dieser ist durch das Urteil nicht beschwert. Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte des Rechtsmittelführers - etwas anderes gilt nur für die Staatsanwaltschaft - aus dem Tenor selbst und nicht nur aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. schon BGH, Urteil vom 18. Januar 1955 - 5 StR 499/54, BGHSt 7, 153). Dies ist schon deshalb zutreffend, da belastende Begründungen mangels Verbindlichkeit regelmäßig rein faktisch wirken und diese Wirkung durch das Rechtsmittel nicht rückgängig gemacht werden kann. Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die Gründe ausnahmsweise doch Rechtswirkungen entfalten, muss der Senat nicht entscheiden (vgl. zu alledem SK-StPO/Frisch, 4. Aufl., Vor §§ 296 ff. Rn. 157 ff.). Denn eine solche, insbesondere registerrechtlich in Betracht kommende Wirkung hat das angefochtene Urteil nicht. Die Ablehnung des im Sicherungsverfahren gestellten Antrags der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BZRG nur dann einzutragen, wenn diese darauf gestützt wird, dass von dem Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten seien oder dass er für die Allgemeinheit nicht gefährlich sei. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

BeckerSchäferSpaniol
PfisterMayer