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BGH·3 StR 30/25·15.04.2025

Revision verworfen: Verwertung von EncroChat-Nachrichten und unzulässige Gegenerklärung

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisverwertungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Düsseldorf ein und rügte u. a. die Verwertung von EncroChat-Nachrichten sowie die Herkunft der Daten. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verwertungsrüge nach § 261 StPO dringt nicht durch; erstmals erhobene Angriffspunkte in der Gegenerklärung sind unzulässig. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Düsseldorf als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Die bloße Verwertung von EncroChat-Nachrichten begründet nicht automatisch einen Verstoß gegen § 261 StPO; Verwertungsfragen sind nach den vom BGH entwickelten Kriterien zu prüfen, auch wenn die Tat nicht zu den Katalogtaten des § 100b Abs. 2 StPO gehört.

3

Erstmalig in der Gegenerklärung vorgebrachte, eine neue Angriffsrichtung eröffnende Tatsachen- oder Rechtsbehauptung ist unzulässig, wenn sie nicht fristgerecht gemäß § 345 Abs. 1 StPO vorgetragen oder nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Weise dargetan ist.

4

Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 261 StPO§ 100b Abs. 2 StPO§ 345 Abs. 1 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Düsseldorf, 1. Juli 2024, Az: 11 KLs 1/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe dadurch gegen § 261 StPO verstoßen, dass sie EncroChat-Nachrichten bei der Urteilsfindung berücksichtigt habe, obwohl es sich bei dem in Rede stehenden Handel mit und Erwerb von Cannabis im Verwertungszeitpunkt nicht um Katalogtaten im Sinne des § 100b Abs. 2 StPO gehandelt habe, dringt im Ergebnis nicht durch (vgl. näher BGH, Urteile vom 30. Januar 2025 – 5 StR 528/24, juris Rn. 17 ff.; vom 13. Februar 2025 – 5 StR 491/23, juris Rn. 15 ff.; Beschluss vom 11. Februar 2025 – 5 StR 553/24, juris Rn. 10 ff.). Soweit der Angeklagte darüber hinaus erstmals in der Gegenerklärung geltend gemacht hat, die tatsächliche Herkunft der Daten sei ungewiss und das Landgericht sei – ebenso wie der Bundesgerichtshof in bisherigen Entscheidungen – von unzutreffenden Annahmen ausgegangen, ist dieses eine neue Angriffsrichtung enthaltende Vorbringen unzulässig, da es weder gemäß § 345 Abs. 1 StPO fristgerecht noch in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu beachtenden Weise dargetan ist.

Schäfer Anstötz Kreicker Voigt Munk