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BGH·3 StR 302/23·20.09.2023

Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung trotz feststellbarer Verfahrensverzögerung

StrafrechtStrafprozessrechtEMRK/VerfahrensgrundrechteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg wurde als unbegründet verworfen. Der BGH stellte fest, dass die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Zwar zeigten die Urteilsgründe eine etwa einjährige Verfahrensverzögerung i.S.v. Art. 6 Abs.1 EMRK, doch war es nicht rechtsfehlerhaft, hierfür keine Kompensation anzuordnen. Kosten des Rechtsmittels und notwendige Auslagen der Nebenklägerin wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels und notwendige Auslagen der Nebenklägerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt.

2

Aus den Urteilsgründen erkennbare Verfahrensverzögerungen sind bei der sachrügebedingten Nachprüfung zu berücksichtigen.

3

Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK führt nicht automatisch zur Gewährung einer Kompensation; das Unterlassen einer Entschädigung ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Strafkammer aufgrund relevanter Umstände tragfähige Gründe hierfür darlegt.

4

Wird die Revision verworfen, sind dem Unterlegenen regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin aufzuerlegen, soweit dies im Tenor angeordnet wird.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK

Vorinstanzen

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 29. November 2022, Az: 4 KLs 13/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 29. November 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar ergibt sich aus den auf Grund der Sachrüge zur Kenntnis zu nehmenden Urteilsgründen, dass das Verfahren vom Landgericht nach Zustellung der Anklageschrift für etwa ein Jahr nicht gefördert und es daher unter Gesamtbetrachtung der berücksichtigungsfähigen Umstände entgegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK rechtsstaatswidrig verzögert worden ist (vgl. allgemein BGH, Beschlüsse vom 16. November 2021 - 3 StR 378/21, NStZ-RR 2022, 122; vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, juris Rn. 48; vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 56). Allerdings ist es angesichts derjenigen Gesichtspunkte, mit denen die Strafkammer eine solche Verzögerung verneint hat, nicht rechtsfehlerhaft, für diese keine Kompensation auszusprechen.

Berg Hohoff Anstötz Kreicker Voigt