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BGH·3 StR 299/22·13.12.2022

Revision verworfen – keine Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs. 2 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Düsseldorf ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels; ein Wiedereinsetzungsantrag bedarf keiner Entscheidung, weil die Revisionsfrist eingehalten war.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Düsseldorf als unbegründet verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers ergibt.

2

Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3

Über einen nur hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung ist nicht zu entscheiden, wenn die Frist zur Einlegung der Revision nicht versäumt wurde.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Düsseldorf, 6. Mai 2022, Az: 5 KLs 2/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Mit Blick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat ergänzend:

Es bedarf einer Entscheidung über den lediglich hilfsweise angebrachten Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten nicht, weil die Frist zur Einlegung der Revision nicht versäumt worden ist.

Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt