Beweiswürdigung im Strafverfahren: Unglaubwürdigkeit eines zur Verweigerung berechtigten Zeugens wegen seines früheren Schweigens im Ermittlungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen schweren Raubes; der BGH hebt Teile des Urteils auf und verweist zur erneuten Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte die Aussage der Schwester als unglaubwürdig gewertet, weil sie im Ermittlungsverfahren geschwiegen habe und das Alibi erst in der Hauptverhandlung vorgetragen habe. Der BGH hält diese Wertung für rechtsfehlerhaft, da das Schweigen eines zur Zeugnisverweigerung Berechtigten nicht nachteilig gewertet werden darf. Mangels tragfähiger weiterer Indizien ist die Verurteilung in dem beanstandeten Tatkomplex aufzuheben.
Ausgang: Revision in Teilen stattgegeben: Verurteilung in einem Tatkomplex aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Unglaubwürdigkeit eines zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen darf nicht daraus hergeleitet werden, dass dieser im Ermittlungsverfahren geschwiegen und entlastende Angaben erst in der Hauptverhandlung gemacht hat.
Das Recht, das Zeugnis zu verweigern oder zu schweigen, darf nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass aus dem früheren Schweigen nachteilige Schlüsse gegen den Beschuldigten gezogen werden.
Verhaltensbeobachtungen des Zeugen (z. B. lautes Behaupten der Unwahrheit) dürfen nicht als Indiz für Unwahrheit gewertet werden, wenn sie als Reaktion auf einen unzulässigen Vorhalt der verspäteten Entlastung erfolgen.
Stützt sich die Verurteilung neben einer fehlerhaften Abwertung eines Alibis ausschließlich auf ein forensisches Spurenbild, ist sie nur dann tragfähig, wenn dieses Ergebnis in eine von zahlreichen belastenden Indizien getragene Gesamtwürdigung eingebettet ist; fehlt eine solche, führt der Rechtsfehler zur Aufhebung.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hannover, 30. März 2015, Az: 58 KLs 2/14
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. März 2015 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und versuchten Betruges zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet er sich mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dagegen hat die Revision aufgrund der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen schweren Raubes verurteilt worden ist, hält das Urteil rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft.
Der Angeklagte hat zu dem Vorwurf, zusammen mit zwei nicht ermittelten Mittätern die Geschädigte in ihrem Haus überfallen, gefesselt und an-schließend beraubt zu haben, keine Angaben gemacht. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ausschließlich auf DNA-Spuren, die auf dem Panzerklebeband, mit dem die Geschädigte gefesselt worden war, sichergestellt werden konnten und die mit einem Wert von 1:553 Trilliarden auf den Angeklagten als Spurenleger weisen. Den Zeugenaussagen der Schwester und des Schwagers des Angeklagten, die bekundet haben, dass er zur Tatzeit bei ihnen gewesen sei, hat die Strafkammer nicht geglaubt. Hinsichtlich der Aussage der Schwester begründet sie dies insbesondere damit, dass es nicht plausibel sei, dass die Zeugin derart wesentliche, ihren Bruder entlastende Angaben erstmals in der Hauptverhandlung und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt gemacht habe. Die Zeugin habe dies auch nicht stichhaltig erklären können. Zudem habe sie auf Nachfrage mehrfach und immer lauter werdend beteuert, dass er wirklich bei ihr gewesen sei. Dies stelle ein typisches Verhalten für jemanden dar, der die Unwahrheit sage und sich in die Enge getrieben fühle.
Diese Würdigung der Aussage der Schwester des Angeklagten ist rechtsfehlerhaft. Sie verstößt gegen den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz, dass die Unglaubwürdigkeit eines zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen aus Rechtsgründen nicht daraus hergeleitet werden kann, dass dieser im Ermittlungsverfahren geschwiegen und erst in der Hauptverhandlung seine entlastenden Angaben gemacht hat; denn selbst die Verweigerung des Zeugnisses hätte nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden dürfen. Würde die Tatsache, dass ein Zeugnisverweigerungsberechtigter von sich aus (zunächst) nichts zur Aufklärung beigetragen hat, geprüft und gewertet, so könnte er von seinem Schweigerecht nicht mehr unbefangen Gebrauch machen, weil er befürchten müsste, dass daraus später nachteilige Schlüsse zu Lasten des Angeklagten gezogen würden (BGH, Urteil vom 2. April 1987 - 4 StR 46/87, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Verweigerung 1; Beschlüsse vom 22. Mai 2001 - 3 StR 130/01, StV 2002, 4; vom 13. August 2009 - 3 StR 168/09, NStZ 2010, 101, 102).
Auf diesem Rechtsfehler beruht der Schuldspruch wegen schweren Raubes. Denn das Landgericht hat zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Aussage der Schwester des Angeklagten entscheidend darauf abgestellt, dass sie das Alibi für ihren Bruder erst in der Hauptverhandlung behauptet habe. Soweit es sich ergänzend auf das Aussageverhalten der Zeugin gestützt hat, das typisch für einen Zeugen sei, der die Unwahrheit sage, ist auch diese Erwägung rechtsfehlerhaft, weil es sich bei dem beschriebenen Verhalten der Zeugin allein um eine Reaktion auf den unzulässigen Vorhalt einer verspäteten Entlastung ihres Bruders gehandelt hat. Hinzu kommt die übrige Beweissituation. Die Strafkammer war zwar aus rechtlichen Gründen nicht gehindert, ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten allein auf das Ergebnis der DNA-Untersuchung zu stützen (BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 215 f.). Indes lag damit keine von zahlreichen belastenden Indizien geprägte Beweislage vor, die es dem Senat erlauben würde davon auszugehen, der Tatrichter wäre auch ohne die rechtsfehlerhafte Würdigung des Alibibeweises zur selben Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt.
Der Wegfall der für die Tat II. 2. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
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