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BGH·3 StR 297/12·28.08.2012

Besonders schwerer Fall des Betrugs: Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes bei Betrugsserie

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikte (Betrug)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Oldenburg wegen mehrfachen Betrugs; die Revision wird vom BGH als unbegründet verworfen, zugleich wird der Schuldspruch sprachlich dahingehend berichtigt, dass das Wort „gemeinschaftlichen“ entfällt. Der Senat bestätigt, dass bei Betrugsserien, die tateinheitlich sind, die Einzelschäden opferbezogen addiert werden können. Das Fehlen einer lückenlosen Einzelaufstellung der Zahlungen steht der Annahme eines Vermögensverlusts großen Ausmaßes nicht entgegen, wenn die Gesamtschau die erhebliche Einbuße belegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Schuldspruch sprachlich berichtigt (Wegfall des Wortes ‚gemeinschaftlichen‘).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung des besonders schweren Falls des Betrugs (§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) richtet sich das Ausmaß des Vermögensverlustes opferbezogen auf die einzelne Betrugstat; bei Betrugsserien, die rechtlich oder tatsächlich eine Handlungseinheit bilden, ist jedoch eine Addition der Einzelschäden zulässig, wenn dasselbe Opfer betroffen ist.

2

Eine Betrugsserie kann tateinheitlich sein, wenn die einzelnen Taten nach den Kriterien der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit eine einheitliche Tat darstellen.

3

Die Annahme eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes ist nicht ausschlossen, weil das Tatgericht Anzahl und Höhe der Zahlungen nicht im Einzelnen beziffert hat, sofern die Gesamtbetrachtung der bewiesenen Zahlungen die erhebliche Vermögenseinbuße nachvollziehbar belegt.

4

Der Bundesgerichtshof kann bei unveränderter materieller Entscheidung sprachliche Berichtigungen des Schuldspruchs vornehmen (etwa Streichung des Begriffs ‚gemeinschaftlich‘), ohne dass hierdurch das Rechtsmittel begründet würde.

5

Die Revision des Angeklagten ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

Relevante Normen
§ 52 StGB§ 263 Abs 3 S 2 Nr 2 Alt 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 11. November 2011, Az: 2 KLs 29/11 - 950 Js 18385/09

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. November 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass das Wort "gemeinschaftlichen" entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 289).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Dass das Landgericht einen Vermögensverlust großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) angenommen hat, begegnet keinen Bedenken. Zwar hat die Strafkammer Anzahl und Höhe der durch die Geschädigte auf fingierte Rechnungen geleisteten Zahlungen im Tatzeitraum von etwa dreieinhalb Monaten nicht im Einzelnen festgestellt. Grundsätzlich ist bei der opferbezogenen Bestimmung des Ausmaßes der - allein maßgeblichen - Vermögenseinbuße auf die einzelne Betrugstat abzustellen. Nichts anderes gilt bei Betrugsserien, die nach den Kriterien der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit eine Tat bilden. In diesen Fällen ist eine Addition der Einzelschäden indes zulässig, wenn die tateinheitlich zusammentreffenden Taten dasselbe Opfer betreffen (BGH, Beschluss vom 15. März 2011, 1 StR 529/10, NJW 2011, 1825, 1827). So verhält es sich hier.

Schäfer Pfister Hubert

Mayer Gericke