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BGH·3 StR 295/11·29.09.2011

Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist: Fristbeginn zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe

VerfahrensrechtStrafprozessrechtUrteilsgründeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten waren mit der Sachrüge erfolgreich; der BGH hebt das Urteil des Landgerichts aufgrund unzureichender abgekürzter Urteilsgründe nach § 267 Abs. 4 StPO auf. Eine Rückgabe zur Ergänzung kommt nicht in Betracht, weil die Ergänzungsfrist bereits verstrichen ist. Der Senat ist an den Wiedereinsetzungsbeschluss des Landgerichts gebunden. Die Sache wird zurückverwiesen.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten erfolgreich; Urteil des LG wegen unzureichender abgekürzter Urteilsgründe aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil mit abgekürzten Urteilsgründen nach § 267 Abs. 4 StPO ist aufzuheben, wenn die verkürzten Gründe keine genügende revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung und der Feststellungen ermöglichen.

2

Die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe nach § 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO beginnt regelmäßig mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht.

3

Das Revisionsgericht ist an einen vom Landgericht erlassenen Wiedereinsetzungsbeschluss gebunden, auch wenn das Landgericht für die Entscheidung nach § 46 Abs. 1 StPO nicht zuständig war und die Anträge zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses schweigend geblieben sind.

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Eine Rückgabe der Akten zur Ergänzung der Urteilsgründe kommt nicht in Betracht, wenn die gesetzliche Ergänzungsfrist bereits verstrichen ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 46 Abs 1 StPO§ 267 Abs 4 S 4 StPO§ 275 Abs 1 S 2 StPO§ 46 Abs. 1 StPO§ 267 Abs. 4 StPO§ 267 Abs. 4 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Düsseldorf, 28. April 2011, Az: 20 KLs 4/11 - 110 Js 8953/10, Urteil

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. April 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte S. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und wegen Betruges in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten T. hat es wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sieben Fällen und wegen versuchten Betruges in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.

2

1. Die Revisionen der Angeklagten sind zulässig. Der Senat ist an den Beschluss des Landgerichts vom 1. Juni 2011, ihnen nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, trotz der fehlenden Zuständigkeit des Landgerichts für diese Entscheidung (§ 46 Abs. 1 StPO) und trotz der unzureichenden Begründung der zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses schweigenden Anträge ohne Rücksicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung gebunden (BGH, Beschluss vom 24. August 1978 - 4 StR 400/78; RG, Beschluss vom 24. September 1907 - 1678/07, RGSt 40, 271 ff.).

3

2. Das Urteil des Landgerichts, das nur in abgekürzter Form gemäß § 267 Abs. 4 StPO vorliegt, hat keinen Bestand.

4

a) Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das Urteil ist auf die Sachrüge mit den Feststellungen aufzuheben, weil die vorliegenden nach § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO abgekürzten Urteilsgründe keine genügende revisionsgerichtliche Überprüfung ermöglichen. In der Beweiswürdigung ist unter Ziffer III. der Urteilsgründe lediglich ausgeführt: 'Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den geständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Einlassungen der Angeklagten sowie den Angaben der ausweislich des Sitzungsprotokolls vernommenen Zeugen. Eine weitere Beweiswürdigung erübrigt sich im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils' (UA S. 11). Das genügt nicht, um zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei ist."

5

Dem schließt sich der Senat an.

6

b) Eine Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe kommt nicht in Betracht. Die Frist zur Ergänzung nach § 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ist abgelaufen. Sie beginnt regelmäßig unabhängig vom Zeitpunkt des Erlasses der die Wiedereinsetzung gewährenden Entscheidung im Falle einer Beschlussfassung durch das zuständige Revisionsgericht mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht, weil nur so gewährleistet ist, dass dem Richter die zur sorgfältigen Absetzung des nicht rechtskräftigen, revisionsgerichtlicher Überprüfung unterliegenden Urteils erforderliche Zeit tatsächlich zur Verfügung steht (BGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349, 352). Gewährt indessen das für die Ergänzung zuständige Gericht unter Verstoß gegen § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision, beginnt die Frist nach § 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO (ausnahmsweise) bereits mit Erlass des Wiedereinsetzungsbeschlusses, da das Gericht zugleich Kenntnis über die Voraussetzungen einer Ergänzung erlangt. Die folglich am 1. Juni 2011 angelaufene Frist ist verstrichen.

7

3. Der Senat sieht Anlass für folgende Hinweise:

8

a) Den vom Landgericht trotz Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ergänzten Urteilsgründen lassen sich nicht alle Tatsachen entnehmen, die die gesetzlichen Merkmale der abgeurteilten Straftaten belegen (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hinsichtlich der Einzelheiten nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug.

9

b) Der neue Tatrichter wird sich unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) mit der Frage einer Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu befassen haben. Aufgrund der Feststellungen des Landgerichts, die beiden Angeklagten hätten die abgeurteilten Taten begangen, um ihren Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren, drängte sich die Prüfung des § 64 StGB auf.

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