Gegenvorstellung gegen Verwerfung der Revision unzulässig; Anhörungsrüge unbegründet
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte richtete eine Gegenvorstellung gegen die Verwerfung seiner Revision und beantragte Rückverweisung an das Landgericht. Der Senat weist die Gegenvorstellung zurück, weil eine Gegenvorstellung außerhalb des § 356a StPO nicht gegen eine mit Herbeiführung der Rechtskraft ergehende Verwerfung der Revision statthaft ist. Auch als Anhörungsrüge ist der Rechtsbehelf unbegründet, da keine Gehörsverletzung oder übergangenes entscheidungserhebliches Vorbringen ersichtlich ist.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Verwerfung der Revision als unzulässig zurückgewiesen; Anhörungsrüge zudem unbegründet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung ist nicht statthaft, soweit mit ihr die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung begehrt wird, die die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeiführt, es sei denn, es gelten die Regelungen des § 356a StPO.
Eingaben, die sich inhaltlich gegen die Verwerfung der Revision richten, sind als Gegenvorstellung zu behandeln; diese ist jedoch außerhalb des § 356a StPO unzulässig, wenn sie auf eine Aufhebung oder Änderung der Verwerfung zielt.
Eine Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn das Revisionsgericht entscheidungserheblichen Verfahrensstoff verwertet hat, ohne den Betroffenen zuvor zu hören, oder entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen hat.
Fehlt es an der Darlegung einer solchen Gehörsverletzung oder an der Substantiierung übergangenen entscheidungserheblichen Vorbringens, ist die Anhörungsrüge unbegründet.
Vorinstanzen
vorgehend LG Trier, 8. Mai 2023, Az: 8012 Js 29971/22 - 5 KLs
Tenor
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 19. September 2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluss vom 19. September 2023 hat der Senat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 8. Mai 2023 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit Schreiben vom 4. Oktober 2023, in dem er bezugnehmend auf die Revisionsverwerfung beantragt, „das Verfahren an das Landgericht Trier, 3. große Strafkammer zurückzuweisen“.
Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss auszulegen, denn der Verurteilte wendet sich gegen die Verwerfung seiner Revision.
Die Gegenvorstellung erweist sich als unzulässig. Dem Revisionsgericht ist es - außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO - versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat. Eine Gegenvorstellung gegen eine solche Entscheidung ist deshalb nicht statthaft (s. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 3 StR 595/18, juris Rn. 3 mwN).
Selbst wenn es sich um eine Anhörungsrüge handelte, bliebe diese ebenfalls ohne Erfolg. Der Rechtsbehelf wäre unbegründet. Denn der Senat hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
| Berg | Hohoff | Voigt | |||
| Paul | Anstötz |