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BGH·3 StR 29/23·07.03.2023

Betäubungsmittelrecht: Nicht geringe Menge Mephedron

StrafrechtBetäubungsmittelrechtAllgemeines StrafrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Kleve als unbegründet. Streitpunkt war die Festlegung des Grenzwerts der nicht geringen Menge für Mephedron. Der Senat bestätigt den vom Landgericht angenommenen Wert von 25 g und stützt die Festsetzung auf ein Sachverständigengutachten sowie vergleichende Bewertungen mit ähnlichen synthetischen Cathinonen. Fehlen direkte toxikologische Daten, können Studien, Intoxikationskasuistiken und Nutzerberichte herangezogen werden.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Kleve als unbegründet abgewiesen; Festsetzung der nicht geringen Menge für Mephedron auf 25 g bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Grenzwert der nicht geringen Menge einer Betäubtenzubereitung kann auch ohne gesicherte toxikologische Daten festgesetzt werden, wenn hinreichende Erkenntnisse aus wissenschaftlichen Studien, Intoxikationskasuistiken und Nutzerberichten vorliegen.

2

Zur Bestimmung eines Grenzwerts ist ein vergleichender Abgleich mit chemisch und pharmakologisch ähnlichen Substanzen zulässig, sofern diese Vergleichbarkeit die Festsetzung sachgerecht stützt.

3

Unterschiedliche Dosierungs- und Wirkungsprofile innerhalb der Gruppe synthetischer Cathinone können die Festlegung unterschiedlicher Grenzwerte für die nicht geringe Menge rechtfertigen.

4

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 29a Abs 1 Nr 2 BtMG§ 349 Abs. 2 StPO§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG

Vorinstanzen

vorgehend LG Kleve, 14. November 2022, Az: 110 KLs 37/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. November 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Grenzwert der nicht geringen Menge für das Betäubungsmittel Mephedron ist - wie das Landgericht gestützt auf ein Gutachten des Sachverständigen Dr. D. zutreffend angenommen hat - mit 25 g festzusetzen.

Bei Mephedron (4-Methylmethcathinon, 4-MMC, Meph, Bounce) - chemische Bezeichnung: 1-(4-Methylphenyl)-2-methylaminopropan-1-on - handelt es sich um ein ursprünglich aus Israel stammendes synthetisches Cathinon-Derivat. Das weiße bis leicht gelbe fein- bis grobkristalline Pulver, das auch in Tabletten- oder Kapselform vorkommt, wird in der Regel oral oder nasal eingenommen, teilweise aber auch intravenös injiziert. Sein Konsum führt zu einem stark euphorischen Rauschzustand, kann aber auch Nebenwirkungen von Kopfschmerzen und Übelkeit über Herzrasen und Bluthochdruck bis zu Angst- und Unruhezuständen, Verwirrtheit, Halluzinationen und Psychosen auslösen. Weil gesicherte Erkenntnisse weder zur äußerst gefährlichen bzw. Letaldosis von Mephedron noch zu der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Verbrauchers vorliegen, sind zur Bestimmung des Grenzwertes seiner nicht geringen Menge Erkenntnisse aus (vereinzelten) wissenschaftlichen Studien, Intoxikations-Kasuistiken und Nutzerberichte heranzuziehen. Der Grenzwert von 25 g ergibt sich dabei aus einem Vergleich von Mephedron mit weiteren, in chemischer Zusammensetzung und Wirkungsweise vergleichbaren synthetischen Cathinonen, darunter Pentedron. Denn die letztgenannte Droge, deren Grenzwert bereits auf 15 g Pentedronbase festgesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 1 StR 366/16, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 23 Rn. 8), wird durchgängig niedriger dosiert als Mephedron; überdies sind die dopaminergen Effekte bei Mephedron weniger ausgeprägt als bei anderen Vertretern der synthetischen Cathinone (vgl. Bork/Dahlenburg/u.a., Toxichem Krimtech 2019, 5, 22 f., 72 f.; Hess/Maas/Madea, Rechtsmedizin 2014, 291; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 1 Rn. 416 ff.).

Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt