Antrag auf Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO – Revision wegen Fristversäumnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragt die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des LG Zwickau, das seine Revision als unzulässig verworfen hatte. Die schriftlichen Urteilsgründe wurden dem Verteidiger am 8. Juni 2022 zugestellt; die Revisionsbegründung erfolgte erst am 11. Juli 2022. Das Landgericht hat die Revision wegen Fristversäumnis verworfen; der BGH hält den Antrag auf Entscheidung für unbegründet und weist ihn zurück.
Ausgang: Antrag des Angeklagten auf Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; Revision zuvor vom LG wegen versäumter Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO beginnt mit dem Tag der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe an den Verteidiger; maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Verteidiger das Dokument empfangsbereit entgegennimmt.
Die im Empfangsbekenntnis dokumentierte Empfangsangabe ist bei Fehlen durchgreifender Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit maßgeblich; eine spätere Rücksendung des Empfangsbekenntnisses berührt die zuvor erfolgte Entgegennahme nicht.
Wird die Revisionsbegründungsfrist nicht eingehalten, ist die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO unzulässig und kann von der Vorinstanz verworfen werden.
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn die Vorinstanz die Unzulässigkeit der Revision wegen Fristversäumnis zutreffend festgestellt hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Zwickau, 11. Mai 2022, Az: 2 KLs 120 Js 564/20
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 18. Juli 2022, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 11. Mai 2022 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren unter Einbeziehung der Strafen aus einem früheren Urteil verurteilt. Der Angeklagte hat eine Woche nach der Urteilsverkündung Revision eingelegt. Die schriftlichen Urteilsgründe sind dem Verteidiger am 8. Juni 2022 ausweislich des per Telefax am 10. Juni 2022 dem Landgericht übermittelten Empfangsbekenntnisses zugestellt worden. Nachdem der Verteidiger die Revision am 11. Juli 2022 begründet hatte, hat das Landgericht das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte und beantragt die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts.
Der nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässige Antrag auf die Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO), da die Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO) nicht gewahrt ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Maßgeblich für den Beginn der Revisionsbegründungsfrist war gemäß § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO der Tag der Urteilszustellung, mithin der Zeitpunkt, zu dem der Verteidiger als Zustellungsadressat das Dokument empfangsbereit entgegengenommen hat (vgl. Löwe/Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 27. Aufl. 2016, § 37 Rn. 42). Dies war hier der 8. Juni 2022, wie sich aus den unzweideutigen Angaben im Empfangsbekenntnis ergibt, gegen dessen Wirksamkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen (…). Dass die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses erst am 10. Juni 2022 veranlasst wurde, lässt die vorangegangene Entgegennahme unberührt. Mit Ablauf des 8. Juli 2022 (einem Freitag) war die Revisionsbegründungsfrist somit verstrichen."
Dem schließt sich der Senat an.
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