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BGH·3 StR 291/22·15.11.2022

Wiedereinsetzung gewährt, Revision trotz Wiedereinsetzung als unbegründet verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte suchte Wiedereinsetzung wegen versäumter Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des LG Düsseldorf. Streitgegenstand war die Form der Übermittlung der Revisionsbegründung (§ 32d Satz 2 StPO) und die Frage der Wiedereinsetzung. Der BGH gewährte die Wiedereinsetzung, prüfte die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO und verwarf sie als unbegründet; der Angeklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Wiedereinsetzung gewährt, die Revision des Angeklagten jedoch nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 44, 46 StPO ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis ohne zurechenbares Verschulden erfolgt ist.

2

Die Vorschrift des § 32d Satz 2 StPO schreibt die elektronische Übermittlung der Revisionsbegründung vor; eine ausschließlich per Telefax übermittelte Begründung erfüllt diese Formanforderung nicht.

3

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang des Rechtsmittels: Der Unterliegende hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Relevante Normen
§ 44 StPO§ 46 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 32d Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Düsseldorf, 24. Mai 2022, Az: 11 KLs 1/22

Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§§ 44, 46 StPO).

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ausweislich der Akten ist die Revisionsbegründung entgegen § 32d Satz 2 StPO zunächst lediglich per Telefax übermittelt worden; auch der Vortrag des Verteidigers belegt eine Übersendung der Revisionsbegründung als elektronisches Dokument nicht. Daher ist über den vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten zu befinden gewesen.

Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt