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BGH·3 StR 285/23·31.10.2023

Revision: Einziehung von Taterträgen über 555.830 € angeordnet (3 StR 285/23)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Düsseldorf ein. Der BGH änderte den Einziehungsausspruch und ordnete die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 555.830 € an; der Angeklagte haftet hiervon als Gesamtschuldner für 208.950 €. Die weitergehende Revision wurde verworfen, da im Übrigen keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler erkennbar waren. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehung von 555.830 € angeordnet; weitergehende Revision verworfen; Kosten dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann den Einziehungsausspruch ändern und einen konkreten Geldwert der Taterträge zur Einziehung anordnen, soweit die Revision hierfür Rechtfertigungsgründe liefert.

2

Bei der Anordnung der Einziehung sind sowohl der Gesamtwert der Taterträge als auch eine etwaige Haftung des Angeklagten als Gesamtschuldner gesondert festzulegen.

3

Ist eine Revision nur in Teilen begründet, wird die weitergehende Revision verworfen, soweit die Nachprüfung keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt.

4

Hat der Revisionsführer in angemessenem Umfang keinen Erfolg, hat er die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Düsseldorf, 22. März 2023, Az: 12 KLs 28/21

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. März 2023 aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegten Gründen im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 555.830 € angeordnet wird, wobei er in Höhe von 208.950 € als Gesamtschuldner haftet.

Die weitergehende Revision wird verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schäfer Paul Berg Erbguth Voigt