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BGH·3 StR 284/24·30.04.2025

Gegenvorstellung gegen BGH-Beschluss zur Verwerfung der Revision zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte legte gegen einen Beschluss des Senats, mit dem seine Revision als unbegründet verworfen wurde, eine Eingabe ein, die er als Widerspruch/Beschwerde bezeichnete. Das Gericht wertet die Eingabe als Gegenvorstellung und nicht als Anhörungsrüge nach § 356a StPO. Eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss, der die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeiführt, ist unzulässig; eine Anhörungsrüge wäre außerdem unbegründet, weil keine Gehörsverletzung vorliegt.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss, mit dem die Revision verworfen wurde, als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Revisionsgerichts, mit dem dieses die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeiführt, ist unzulässig; das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO solche Entscheidungen nicht aufheben oder abändern.

2

Eingaben sind als Gegenvorstellung und nicht als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegen, wenn der Beschwerdeführer keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, sondern im Kern materielle Rügen (z. B. Nichtauswertung von Beweismitteln) vorträgt.

3

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur zulässig und begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat; bloße Einwendungen gegen die Beweiswürdigung genügen hierzu nicht.

Relevante Normen
§ 356a StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 2. April 2025, Az: 3 StR 284/24

vorgehend LG Osnabrück, 22. Januar 2024, Az: 1 KLs 3/23

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 2. April 2025 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 2. April 2025 hat der Senat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Januar 2024 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit Schreiben vom 11. April 2025, in dem er erklärt, er „lege gegen den Beschluss Widerspruch und Beschwerde ein“.

2

Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss, nicht als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO, auszulegen. Denn der Verurteilte macht keine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Insbesondere behauptet er nicht, dass bei der angefochtenen Entscheidung Revisionsvorbringen nicht bedacht worden sei. Im Kern macht er vielmehr – wie schon mit der Revisionsbegründung – geltend, seine Revision sei deshalb zu Unrecht verworfen worden, weil Beweisen nicht nachgegangen worden sei. So seien zwei Mobiltelefone nicht ausgewertet worden.

3

Die Gegenvorstellung erweist sich als unzulässig. Dem Revisionsgericht ist es – außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO – versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat. Eine Gegenvorstellung gegen eine solche Entscheidung ist deshalb nicht statthaft (s. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 3 StR 595/18, juris Rn. 3 mwN).

4

Eine Anhörungsrüge bliebe im Übrigen ebenfalls ohne Erfolg. Der Rechtsbehelf wäre unbegründet. Denn der Senat hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

SchäferAnstötzMunk
HohoffKreicker