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BGH·3 StR 283/20·20.08.2020

Vermögensabschöpfung beim Betäubungsmittelhandel: Berücksichtigung der unentgeltlichen Abgabe von Teilmengen an Vermittler

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte focht die Einziehung der Taterträge nach Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels an. Streitpunkt war, ob unentgeltliche Abgaben von Teilmengen an einen Vermittler den einzuziehenden Tatertrag mindern. Der BGH reduzierte den Einziehungsbetrag von 32.000 € auf 31.360 €, weil 80 g unentgeltlich abgegeben wurden. Die sonstige Revision wurde verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehungsbetrag von 32.000 € auf 31.360 € reduziert; übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB bemisst sich nach dem tatsächlich erzielten Veräußerungserlös.

2

Unentgeltliche Abgaben von Teilmengen an Dritte sind bei der Ermittlung des Tatertrags zu berücksichtigen und mindern den einzuziehenden Wert, soweit dies aus den Feststellungen hervorgeht.

3

Der Senat kann die Einziehungsentscheidung nach § 354 Abs. 1 StPO entsprechend abändern, wenn die Feststellungen eine korrigierende Anpassung des Tatertrags ergeben.

4

Bei geringem Teilerfolg der Revision kann gemäß § 473 Abs. 4 StPO dem Revisionsführenden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 73 StGB§ 73c StGB§ 29 BtMG§ 29a BtMG§ 267 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Trier, 8. Juni 2020, Az: 8032 Js 36486/19 - 5 KLs

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 8. Juni 2020 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 31.360 € angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von 32.000 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

2. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) bedarf hingegen der Korrektur. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe bei den ersten vier Taten jeweils ein Kilogramm Marihuana zum Grammpreis von 8 € veräußert, mithin insgesamt 32.000 € erlangt. Dabei hat es nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen nach dem jeweiligen Ankauf des Marihuanas dem Vermittler des Geschäfts je 20 Gramm kostenfrei überließ. Damit reduzierte sich die Menge, die der Angeklagte verkaufte, um insgesamt 80 Gramm. Deshalb erlangte er als Veräußerungserlös insgesamt 640 € weniger, mithin 31.360 €. Der Senat hat die Einziehungsentscheidung daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert.

4

3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

SchäferPaulErbguth
WimmerBerg