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BGH·3 StR 282/11·25.10.2011

Revisionsgrund der Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung: Prüfung der Eigenmächtigkeit der Abwesenheit durch das Revisionsgericht

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt, die Hauptverhandlung sei zu Unrecht in seiner Abwesenheit beendet worden (§ 231 Abs. 2, § 338 Nr. 5 StPO). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine revisionsrechtliche Fehlerfeststellung zum Nachteil des Angeklagten vorliegt. Er stellt klar, dass die Prüfung der Eigenmächtigkeit im Freibeweis erfolgt, jedoch nur auf Grundlage des Revisionsvortrags; nachfristische Urkunden bleiben unberücksichtigt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Düsseldorf als unbegründet verworfen; Rüge der Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht prüft, ob der Angeklagte gemäß § 231 Abs. 2 StPO eigenmächtig aus der Hauptverhandlung entfernt war oder bei deren Fortsetzung eigenmächtig ausgeblieben ist, im Freibeweis ausgehend vom Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung.

2

Die Überprüfung behaupteter Verfahrensverstöße durch das Revisionsgericht erfolgt nur auf der Grundlage eines entsprechenden Revisionsvortrags; Umstände, zu denen die Revisionsbegründung schweigt, sind nicht von Amts wegen zu berücksichtigen.

3

Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingereichte Urkunden darf das Revisionsgericht bei seiner Entscheidung nicht mehr berücksichtigen.

4

Fehlt eine Revisionsrechtfertigung i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO (kein nachteiliger Rechtsfehler), ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 231 Abs 2 StPO§ 338 Nr 5 StPO§ 344 Abs 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 231 Abs. 2 StPO§ 338 Nr. 5 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Düsseldorf, 23. März 2011, Az: 14 KLs 12/10 - 130 Js 48/09

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. März 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Rüge, das Landgericht habe die Hauptverhandlung zu Unrecht in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt (§ 231 Abs. 2, § 338 Nr. 5 StPO), bemerkt der Senat ergänzend:

Ob sich ein Angeklagter im Sinne des § 231 Abs. 2 StPO eigenmächtig aus der Hauptverhandlung entfernt hat oder bei deren Fortsetzung eigenmächtig ausgeblieben ist, hat das Revisionsgericht nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar ausgehend vom Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung im Freibeweis zu überprüfen, jedoch - wie auch sonst die behauptete Verletzung von Vorschriften über das Verfahren - nur auf der Grundlage eines entsprechenden Revisionsvortrags (BGH, Urteil vom 6. März 1984 - 5 StR 997/83, StV 1984, 326; Beschluss vom 3. April 2003 - 4 StR 506/02; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 231 Rn. 25). Der Auffassung, es seien entgegen § 344 Abs. 2 StPO von Amts wegen auch Umstände zu berücksichtigen, zu denen die Rechtfertigungsschrift schweigt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 7. August 1984 - 3 Ss 242/84, StV 1985, 50), schließt sich der Senat nicht an.

Die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2011 - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - nachgereichten Urkunden darf der Senat somit bei seiner Entscheidung nicht mehr berücksichtigen.

Offen bleiben kann danach, ob der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiter zu folgen oder eine Bindung des Revisionsgerichts an rechtsfehlerfreie tatrichterliche Feststellungen zur Eigenmächtigkeit anzunehmen ist (hierzu LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 231 Rn. 44 mwN).

Becker Hubert Schäfer

Mayer Menges