Verfall von Wertersatz bei Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
KI-Zusammenfassung
Der BGH hob die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in einem Verfahren wegen Bestechlichkeit und Untreue auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung; die Verurteilungen und Feststellungen blieben bestehen. Er stellte klar, dass Verfall nach §§ 73a, 73 StGB ausscheidet, wenn aus den Taten Ansprüche von Verletzten bestehen, deren Erfüllung das Erlangte entziehen würde. Der Geschäftsherr des Bestochenen ist als Verletzter mit Herausgabeanspruch nach den einschlägigen BGB-Vorschriften anzusehen. Eine Feststellung nach §111i Abs.2 StPO bleibt tatrichterisches Ermessen und ist für vor dem 1.1.2007 beendete Taten nicht anwendbar.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Anordnung des Verfalls von Wertersatz aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Verfall von Wertersatz nach §§ 73a, 73 Abs. 1 StGB ist ausgeschlossen, wenn aus den Taten Ansprüche von Verletzten entstanden sind, deren Erfüllung dem Täter das Erlangte entziehen würde.
Der Geschäftsherr eines bestochenen Angestellten ist als Verletzter im Sinne des § 73 StGB anzusehen und kann Herausgabeansprüche gegen den Bestochenen nach den einschlägigen Vorschriften des BGB geltend machen (vgl. §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667 BGB).
Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz setzt voraus, dass das Erlangte noch im Vermögen des Täters vorhanden ist und keine unbillige Härte nach § 73c Abs. 1 S. 1 StGB vorliegt.
Eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen; die Vorschrift findet keine Anwendung auf Taten, die vor dem 1. Januar 2007 beendet wurden.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Verden, 18. September 2013, Az: 9 KLs 2/11
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 18. September 2013 aufgehoben, soweit der Verfall von Wertersatz angeordnet worden ist; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 35 Fällen sowie wegen Untreue zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Weiter hat es zu Lasten des Angeklagten den Verfall von Wertersatz in Höhe von 150.000 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz (§§ 73a, 73 Abs. 1 Satz 1 StGB) hat keinen Bestand.
a) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass die dem Angeklagten in den Fällen der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 1 StGB) insgesamt gewährten Vorteile bis zur Höhe von 150.000 € noch in dessen Vermögen vorhanden sind (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB). Ebenso wenig ist die Auffassung des Landgerichts zu beanstanden, dass die Anordnung des Verfalls von Wertersatz über diesen Betrag für den Angeklagten keine unbillige Härte bedeutet (§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB).
b) Der Anordnung des Verfalls von Wertersatz steht jedoch entgegen, dass aus den Taten einem Verletzten Ansprüche erwachsen sind, deren Erfüllung dem Angeklagten den Wert des Erlangten entziehen würde (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Nimmt ein Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebs im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil als Gegenleistung dafür an, dass er einen anderen im Wettbewerb bevorzuge, so ist er dem Geschäftsherrn nach § 687 Abs. 2 Satz 1, § 681 Satz 2, § 667 BGB zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Der Geschäftsherr des Bestochenen ist auch Verletzter der Bestechlichkeit bzw. der Bestechung im geschäftlichen Verkehr, denn die Gewährung von Sondervorteilen für einen bestimmten Wettbewerber lässt regelmäßig eine Willensbeeinflussung zum Nachteil des Geschäftsherrn besorgen (BGH, Beschluss vom 31. März 2008 - 5 StR 631/07, wistra 2008, 262, 263; Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00, BGHR StGB § 73 Verletzter 5). Eine solche Besorgnis besteht auch dann, wenn der Bestochene dem Wettbewerber - wie hier - absprachegemäß das "günstigste Angebot" ermöglicht, denn damit eröffnet er diesem zugleich einen Rahmen, in dem sich, losgelöst von der tatsächlichen kaufmännischen Kalkulation, ein annahmefähiges Angebot noch bewegen kann. Der Anspruch auf Herausgabe der Schmiergelder dient letztlich der Kompensation für eine solche Beeinträchtigung der Interessen des Geschäftsherrn (BGH aaO); dass der Geschäftsherr durch das Handeln des Bestochenen keine - zum Tatbestand der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) führende - Vermögenseinbuße erlitten hat, bleibt somit entgegen der Auffassung des Landgerichts ohne Belang.
2. Soweit anstelle der Anordnung des Verfalls von Wertersatz eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO in Betracht kommt, ist der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert, denn hierüber ist nach pflichtgemäßem tatrichterlichem Ermessen zu befinden. Der neue Tatrichter wird allerdings zu beachten haben, dass die Vorschrift auf Taten, die bereits vor dem 1. Januar 2007 beendet waren, keine Anwendung findet (zu alledem BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 3 StR 460/08, wistra 2009, 241).
3. Die zugehörigen Feststellungen werden von dem Fehler in der rechtlichen Bewertung nicht berührt und haben deshalb Bestand.
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