Absehen von Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Landgerichtsurteil Revision eingelegt; der inhaftierte Angeklagte beantragte seine Vorführung zur Revisionshauptverhandlung unter Beiordnung eines Dolmetschers. Der Senat hat nach Prüfung entschieden, die Vorführung gemäß § 350 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht anzuordnen. Die Hauptverhandlung ist auf rechtliche Nachprüfung beschränkt; besondere persönliche Gründe für eine Vorführung liegen nicht vor, und der Verteidiger wird anwesend sein.
Ausgang: Antrag auf Vorführung des inhaftierten Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung nach § 350 Abs. 2 S. 3 StPO abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorführung eines inhaftierten Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung nach § 350 Abs. 2 Satz 3 StPO ist nur anzuordnen, wenn besondere Umstände in der Person des Angeklagten oder eine unerlässliche Wahrung des Verteidigungsrechts dies erfordern.
Ist die Revisionshauptverhandlung auf die rechtliche Nachprüfung nach § 337 StPO beschränkt und liegt keine veranlassende Sachentscheidung nach § 354 StPO vor, spricht dies gegen die Notwendigkeit einer Vorführung.
Die Anwesenheit des verteidigenden Rechtsanwalts kann in der Regel die Wahrung der Waffengleichheit und der effektiven Verteidigung gewährleisten und damit eine Vorführung des Angeklagten entbehrlich machen.
Das bloße Begehren des Angeklagten, „dabei zu sein“, begründet ohne weitere substantiierte persönliche Umstände keinen Anspruch auf Vorführung zur Revisionshauptverhandlung.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bad Kreuznach, 27. Februar 2023, Az: 1 Ks 1044 Js 17664/21
nachgehend BGH, 11. Januar 2024, Az: 3 StR 280/23, Urteil
Tenor
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung vorzuführen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches und Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegen das Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision. Die Revisionshauptverhandlung ist für den 11. Januar 2024 anberaumt. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 20. Dezember 2023 hat der inhaftierte Angeklagte seine Vorführung zur Hauptverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache beantragt und zur Begründung geltend gemacht, es sei für ihn wichtig, „dabei zu sein“.
2. Der Senat hält die Vorführung des Angeklagten zum Termin nach § 350 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht für geboten.
3. Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1 und 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, weil der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2023 - 5 StR 215/23, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - 1 StR 284/22, juris Rn. 4; vom 28. Mai 2020 - 3 StR 77/20, juris Rn. 3).
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