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BGH·3 StR 278/23·21.02.2024

Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss der Revision verworfen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2023, mit dem seine Revision verworfen wurde. Streitpunkt war, ob sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch Übergehen entscheidungserheblicher Vorbringen verletzt ist. Der Senat verwirft die zulässige Rüge als unbegründet, da kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen und kein nicht angehörter Verfahrensstoff verwertet wurde. Beanstandungen betrafen nur die Einziehungsbeteiligte und waren für Schuld- und Strafausspruch ohne Belang; der Verurteilte trägt die Kosten.

Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Verwerfungsbeschluss der Revision als unbegründet verworfen; Kosten trägt der Verurteilte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn der Rügeführende substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen vom Revisionsgericht übergangen wurde.

2

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor, wenn das Revisionsgericht kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergeht, keinen nicht angehörten Verfahrensstoff verwertet und sonstige Gehörsrechte nicht missachtet.

3

Verfahrensmängel, die ausschließlich die Beteiligung Dritter (z. B. Einziehungsbeteiligte) betreffen und keinen Einfluss auf Schuld- und Strafausspruch haben, begründen keine erfolgreiche Anhörungsrüge des Verurteilten.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbehelfs richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO; der Unterliegende hat die Kosten zu tragen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 356a StPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 21. Februar 2024, Az: 3 StR 278/23, Beschluss

vorgehend BGH, 12. Dezember 2023, Az: 3 StR 278/23, Beschluss

vorgehend BGH, 12. Dezember 2023, Az: 3 StR 278/23, Beschluss

vorgehend LG Osnabrück, 13. Februar 2023, Az: 10 KLs 11/20

nachgehend BGH, 21. Februar 2024, Az: 3 StR 278/23, Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2023 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1

1. Das Landgericht Osnabrück hat den Rechtsbehelfsführer am 13. Februar 2023 des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die dagegen gerichtete Revision des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 12. Dezember 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Nunmehr hat der Verurteilte am 9. Februar 2024 eine Anhörungsrüge erhoben (§ 356a StPO). Die zulässige Rüge ist unbegründet.

2

2. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Weder hat der Senat zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen im Revisionsverfahren übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet.

3

Im Übrigen betreffen sämtliche vom Rechtsbehelfsführer behaupteten Verfahrensmängel die Einziehungsbeteiligte und deren ordnungsgemäße Beteiligung am Verfahren. Für die Richtigkeit des gegen ihn gerichteten Schuld- und Strafausspruchs und sein eigenes rechtliches Gehör sind sie damit ohne Belang.

4

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

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