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BGH·3 StR 276/12·02.08.2012

Schadenswiedergutmachung: Vergleich im Adhäsionsverfahren

StrafrechtStrafzumessungAdhäsionsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte revidierte ein LG-Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung. Streitpunkt war, ob eine im Adhäsionsverfahren geschlossene bzw. zugesagte Schadenswiedergutmachung eine Strafmilderung nach §46a StGB rechtfertigt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, fasst den Schuldspruch jedoch als besonders schwere räuberische Erpressung neu. Bloße Zusagen begründen keine automatische Entschädigung; bei fehlenden Feststellungen kommt die Rüge nach §244 Abs.2 StPO in Betracht.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet abgewiesen; Schuldspruch dahingehend neu gefasst, dass besondere schwere räuberische Erpressung vorliegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bloße Zusage zur Schadenswiedergutmachung oder die Bereitschaft, im Adhäsionsverfahren einen Vergleich zu schließen, begründet nicht bereits eine Strafmilderung nach §46a StGB.

2

Der Täter entschädigt im Sinne des §46a Nr.2 StGB erst, wenn die Wiedergutmachung tatsächlich ganz oder zum überwiegenden Teil erfolgt ist; reine Vereinbarungsabsichten genügen nicht.

3

Fehlen in den Urteilsgründen Feststellungen zu einem behaupteten Schadensausgleich, kann der Revisionsführer die Verletzung der Aufklärungspflicht nach §244 Abs.2 StPO rügen.

4

Stellt das Revisionsgericht fest, dass ein besonderer Qualifikationstatbestand verwirklicht ist, ist der Schuldspruch in der Urteilsformel entsprechend zu präzisieren bzw. neu zu fassen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 46a Nr 2 StGB§ 49 Abs 1 StGB§ 255 StGB§ 46a Nr. 2 StGB§ 244 Abs. 2 StPO§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Düsseldorf, 11. April 2012, Az: 20 KLs 3/12

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. April 2012 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischer Erpressung" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, führt aber zu einer Klarstellung des Schuldspruchs.

2

1. Die Nachprüfung des Urteils hat auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere stellt es keine Lücke in den Urteilsgründen dar, dass das Landgericht ohne Erörterung des § 46a StGB lediglich allgemein zugunsten des Angeklagten seine Bereitschaft berücksichtigt hat, im Adhäsionsverfahren mit dem Nebenkläger einen Vergleich über die volle Schadenssumme zu schließen. Da der Täter das Opfer nicht schon dann im Sinne des § 46a Nr. 2 StGB ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt, wenn er lediglich die Schadenswiedergutmachung zusagt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 1999 - 1 StR 77/99, BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 2), drängte allein der Vergleichsschluss das Landgericht nicht dazu, sich mit einer Strafmilderung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Für den Fall, dass die Revision weitere Feststellungen zu einem etwaigen Schadensausgleich vermisst, hat sie grundsätzlich die Möglichkeit, einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu rügen.

3

2. Der Schuldspruch war neu zu fassen, damit auch in der Urteilsformel zum Ausdruck kommt, dass der Angeklagte den - vom Landgericht zutreffend angenommenen - besonderen Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1, § 255 StGB verwirklicht hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 260 Rn. 25a mwN).

Becker Pfister Hubert Mayer Ri'in BGH Dr. Spaniol befindetsich im Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben. Becker