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BGH·3 StR 275/23·09.08.2023

Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung bei Strafzumessung

StrafrechtStrafprozessrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit das Landgericht einen zu hohen Untergrenzenansatz der Mindeststrafe zugrunde gelegt hat, hätte die korrekte Mindeststrafe das Ergebnis nicht geändert. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Kleve als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ein fehlerhafter Ansatz der Mindeststrafe rechtfertigt die Aufhebung der Entscheidung nur, wenn bei zutreffender Anwendung des Strafrahmens eine niedrigere Strafe naheliegend wäre.

3

Ist die verhängte Einzelstrafe erkennbar nicht am unteren Strafrahmen ausgerichtet und sprechen die übrigen Zumessungsgründe gegen ein niedrigeres Ergebnis, rechtfertigt ein formeller Fehler im Strafrahmen keine Abänderung der Strafe.

4

Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels sind dem Unterlegenen aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 255 StGB§ 249 Abs. 2 StGB§ 23 Abs. 2 StGB§ 49 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Kleve, 3. April 2023, Az: 120 KLs 4/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. April 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar ist das Landgericht bei dem für die Tat zu 3. herangezogenen Strafrahmen nach §§ 255, 249 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB von einer Untergrenze von sechs statt drei Monaten ausgegangen. Indes ist hier auszuschließen, dass es bei Zugrundelegung der geringeren Mindeststrafe eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte. Die verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten orientiert sich ersichtlich nicht am unteren Strafrahmen. Auch mit Blick auf die weiteren Zumessungsgesichtspunkte liegt fern, dass die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Voigt