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BGH·3 StR 274/24·22.01.2025

Revision verworfen – Beihilfe zur Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttat (§ 89a StGB)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet, weil die Nachprüfung der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat stellt ergänzend klar, dass Täter der Vorbereitung und Täter der Haupttat nicht personengleich sein müssen; die Verurteilungen wegen Beihilfe nach § 89a StGB bleiben unbeanstandet. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt als unbegründet verworfen; keine Revisionsrechtfertigungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.

2

Täter der Vorbereitungshandlung und Täter der schweren staatsgefährdenden Gewalttat müssen nicht personenidentisch sein.

3

Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB ist rechtlich von einer Mittäterschaft an der Vorbereitung zu unterscheiden.

4

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 89a StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 29. September 2023, Az: 5/27 KLs 6/22

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Täter der Vorbereitungshandlung und der Täter der schweren staatsgefährdenden Gewalttat müssen nicht personenidentisch sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2021 - 3 StR 306/20, NStZ 2021, 614 Rn. 7; vom 5. Juli 2017 - StB 14/17, BGHR StGB § 89a Abs. 2 Tathandlungen 2 Rn. 7 ff.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89a Rn. 33 mwN; Fischer/Anstötz, StGB, 72. Aufl., § 89a Rn. 14). Indes beschwert es die Angeklagten B. F. und R. F. nicht, dass sie lediglich wegen Beihilfe zur und nicht wegen mittäterschaftlicher Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB verurteilt worden sind.

Schäfer Präsident des LandgerichtsProf. Dr. Paul ist aus demBundesgerichtshof ausgeschiedenund deshalb gehindertzu unterschreiben. Hohoff Schäfer Anstötz Voigt