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BGH·3 StR 274/22·07.02.2023

Revision: Einziehung von Taterträgen auf 25.127,52 € reduziert

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach Verurteilung wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug. Der BGH änderte den Einziehungsbetrag dahin, dass nur der Wert der von ihm faktisch verfügten zwei Radlader (25.127,52 €) einziehungsfähig ist. Die sonstige Revision bleibt ohne Erfolg; prozesskostenrechtlich wurde die Gebühr ermäßigt.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehung auf 25.127,52 € reduziert; sonstige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB erfasst nur Vermögenswerte, die dem Täter oder Teilnehmer durch tatsächliches Erlangen und faktische Verfügungsgewalt unmittelbar zugeflossen sind.

2

Faktische Verfügungsgewalt liegt vor, wenn ein Beteiligter in einem rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnis ungehinderten Zugriff auf den Vermögensgegenstand nehmen kann; zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse sind hierfür unerheblich.

3

Soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen reicht, kann gegen mehrere Beteiligte gesamtschuldnerische Haftung angeordnet werden.

4

Erfolgt in der Revision eine teilige Rechtserfolg, ist der von der Einziehung betroffene Geldbetrag entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu reduzieren.

5

Ist das Rechtsmittel überwiegend erfolgreich, kann die Gerichtsgebühr gem. § 473 Abs. 4 StPO ermäßigt und ein Teil der notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 73 Abs. 1 StGB§ 73c Satz 1 StGB§ 354 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 7. Februar 2023, Az: 3 StR 274/22, Beschluss

vorgehend BGH, 7. Februar 2023, Az: 3 StR 274/22, Beschluss

vorgehend LG Mönchengladbach, 14. März 2022, Az: 22 KLs 29/21

nachgehend BGH, 7. Februar 2023, Az: 3 StR 274/22, Beschluss

nachgehend BGH, 7. Februar 2023, Az: 3 StR 274/22, Beschluss

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. März 2022 im Ausspruch über die ihn betreffende Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese in Höhe von 25.127,52 € angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um drei Fünftel ermäßigt. Die gerichtlichen Auslagen im Revisionsverfahren und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse zu drei Fünfteln.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in fünf Fällen sowie Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es gegen den Angeklagten und weitere Mitangeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 57.134,08 € angeordnet und eine gesamtschuldnerische Haftung ausgesprochen. Der Angeklagte rügt mit seiner wirksam auf die Einziehung beschränkten Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

2

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen mietete in einem Fall ein Mitangeklagter aufgrund einer gemeinsamen Bandenabrede verschiedene Baumaschinen und täuschte dabei über die Bereitschaft, sie zurückzugeben. Die Mietobjekte mit einem Wert von insgesamt 57.134,07 € wurden von einem weiteren Mitangeklagten in Empfang genommen. Später verbrachte der Angeklagte zwei gelieferte Radlader für einen Abnehmer nach Belgien. Die übrigen Maschinen wurden anderweitig fortgeschafft.

3

2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die gegen den Angeklagten angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB lediglich in Höhe von 25.127,52 €, da er nur in dieser Höhe etwas durch seine Beihilfetat erlangte.

4

a) Durch die Tat erlangt nach § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er dessen faktischer Verfügungsgewalt unterliegt. Auf zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an, weil es sich bei dem Erlangen um einen tatsächlichen Vorgang handelt. Faktische Verfügungsgewalt liegt jedenfalls dann vor, wenn der Tatbeteiligte im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen kann. Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen Betrachtungsweise, ob das Erlangte beim Täter oder Teilnehmer verbleibt oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsgewalt später - etwa durch absprachegemäße Weitergabe an einen anderen - aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse etwa bei Beuteteilung gemindert wurde (s. insgesamt BGH, Urteil vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21, NStZ-RR 2022, 339 mwN).

5

b) Daran gemessen hatte der Angeklagte faktische Verfügungsgewalt über die beiden von ihm transportierten Radlader, deren Wert 25.127,52 € betrug, nicht aber über die sonstigen Mietobjekte. Eine Grundlage dafür, hinsichtlich der weiteren Werte eine Einziehung anzuordnen, ist somit nicht gegeben. Soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen reicht, haftet der Angeklagte, wie vom Landgericht zutreffend angenommen, als Gesamtschuldner.

6

c) Da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil erbracht hat, ist der von der Einziehung betroffene Geldbetrag entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu reduzieren.

7

3. Es ist geboten, jeweils zu drei Fünfteln die Rechtsmittelgebühr zu ermäßigen sowie die gerichtlichen und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, da es unbillig wäre, den Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen seines überwiegend erfolgreichen Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

SchäferHohoffVoigt
PaulAnstötz