Revisionsbegründung in Strafsachen: Anforderungen an die Verfahrensrüge wegen ungenügender Belehrung eines an verschiedenen Hauptverhandlungstagen vernommenen Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt, eine Zeugin sei bei Vernehmungen an mehreren Hauptverhandlungstagen nicht erneut über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden. Der BGH weist die Revision als unbegründet zurück, weil die Revisionsbegründung nach §344 Abs.2 S.2 StPO nicht die nötigen Tatsachen darlegt. Es fehlt die Mitteilung, ob die Zeugin nach früheren Vernehmungen entlassen worden war, sodass nicht feststellbar ist, ob es sich um neue Vernehmungen i.S.v. §52 Abs.3 S.1 StPO handelte.
Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Rüge wegen unterbliebener erneuter Belehrung unzulässig erhoben mangels genügender Revisionsbegründung (§ 344 Abs.2 S.2 StPO).
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss die Rüge so konkret darlegen, dass das Revisionsgericht den behaupteten Verfahrensfehler nachprüfen kann; bloße Pauschalangaben genügen nicht.
Bei der Rüge, eine Zeugin sei nicht erneut über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden, sind in der Revisionsbegründung Angaben darüber zu machen, ob die Zeugin nach früheren Vernehmungen entlassen worden war.
Eine Folgevernehmung gilt nur dann als neue Vernehmung im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO und bedarf deshalb einer erneuten Belehrung, wenn die Zeugin zwischen den Vernehmungen entlassen worden ist.
Fehlen die erforderlichen Darlegungen zur Entlassung und somit zur Frage der Qualifikation als neue Vernehmung, ist die Verfahrensrüge unzulässig und der Revisionsgerichtsbarkeit entzieht sich die Nachprüfbarkeit des behaupteten Belehrungsfehlers.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stade, 13. Dezember 2013, Az: 10 KLs 16/13
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge, die Zeugin M. P. sei nicht vor jeder Vernehmung in der Hauptverhandlung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden, ist nicht zulässig erhoben. Die Revisionsbegründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es wird dort lediglich vorgetragen, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung nach ordnungsgemäßer Belehrung am 29. November 2013 nochmals am 2. und am 3. Dezember 2013 vernommen worden ist, ohne erneut auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden zu sein. Dagegen fehlt es an der Mitteilung, ob die Zeugin nach ihren Aussagen am 29. November 2013 und 2. Dezember 2013 entlassen worden war, so dass der Senat aufgrund der Revisionsbegründungsschrift nicht nachprüfen kann, ob es sich bei der Folgevernehmung jeweils um eine neue Vernehmung im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO gehandelt hat (vgl. hierzu KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 52 Rn. 35 mwN).
Becker Hubert Schäfer
Mayer Spaniol