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BGH·3 StR 269/24·11.09.2024

Revision teilweise stattgegeben: Einziehung geringfügigen Tatertrages beschränkt

StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungStrafprozessrecht (Revision)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Oldenburg ein, mit dem u.a. die Einziehung von Taterträgen angeordnet wurde. Der BGH beschränkt aus Prozessökonomie die Einziehung auf den überwiegenden Betrag und sieht von der Einziehung eines geringfügigen Differenzbetrags ab; die weitergehende Revision wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehung nur bis 456,50 € belassen, der weitergehende Einziehungsausspruch entfällt; sonstige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann die Verfolgung oder Vollstreckung von Rechtsfolgen aus prozessökonomischen Gründen beschränken und dabei einen Teilentscheid über die Einziehung von Taterträgen aufheben oder einschränken.

2

Eine Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig, wenn der Fortgang des Verfahrens hinsichtlich eines nur geringfügigen Einziehungsbetrags unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde.

3

Die Revision bleibt im Umfang unbegründet, in dem keine aufhebungswürdigen Rechtsfehler vorliegen; ein nur geringfügiger Teilerfolg rechtfertigt keine vollständige Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 349 Abs. 2 StPO i. V. m. Rechtsprechung).

4

Über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheidet das Gericht nach § 473 Abs. 4 StPO; ein nur geringfügiger Erfolg der Revision rechtfertigt keine Freistellung von den entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 28. Februar 2024, Az: 3 KLs 92/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. Februar 2024 wird von der Einziehung des Wertes von Taterträgen über einen Betrag von 456,50 € hinaus abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt; der weitergehende Einziehungsausspruch entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, besonders schweren Raubes in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung, besonders schwerer räuberischer Erpressung und räuberischer Erpressung in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 488,20 € angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht festgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme des über 456,50 € hinausgehenden Einziehungsbetrages. Ein den Differenzbetrag von 31,70 € betreffender Fortgang des Verfahren würde einen unangemessenen Aufwand darstellen. Die darin enthaltene Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (BGH, Beschluss vom 10. August 2021 - 3 StR 210/21, juris Rn. 5 mwN).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Schäfer Paul Hohoff RiBGH Dr. Anstötz befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Schäfer Voigt