Themis
Anmelden
BGH·3 StR 269/10·05.08.2010

Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist im Strafverfahren: Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte beantragt Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist. Zentral ist, ob der Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses hinreichend angegeben und glaubhaft gemacht wurde. Der BGH verwirft den Antrag als unzulässig, weil Angaben zum Zeitpunkt fehlen und die bloße eigene Erklärung sowie die bloße Benennung von Verteidigern/Zeugen die Glaubhaftmachung nicht ersetzen. Zudem fehlt die Zuständigkeit des Senats für eine gegen den Bewährungsbeschluss gerichtete Beschwerde.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung wegen fehlender Angaben zum Wegfall des Hindernisses und unzureichender Glaubhaftmachung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung nach § 44 Satz 1 i.V.m. § 45 Satz 1 StPO setzt voraus, dass der Antrag binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird und Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls enthält.

2

Der Antragsteller hat nach § 45 Abs. 2 StPO alle für die Entscheidung über Zulässigkeit und Begründetheit bedeutsamen Tatsachen glaubhaft zu machen; eine bloße eigene Sachverhaltserklärung genügt insoweit nicht.

3

Die Benennung von Zeugen oder Verteidigern zur Glaubhaftmachung ersetzt eine substantiierten Tatsachenvortrag nur, wenn zugleich dargetan wird, dass eine schriftliche Bestätigung verweigert wurde, der Zeuge nicht erreichbar ist oder es sich um einen für die Säumnis verantwortlichen Beamten handelt.

4

Fehlen die erforderlichen Angaben zum Wegfall des Hindernisses und die erforderliche Glaubhaftmachung, ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig und daher zu verwerfen.

5

Der Senat ist nicht zuständig für die Entscheidung über eine gegen einen Bewährungsbeschluss gerichtete Beschwerde gemäß § 305a Abs. 2 StPO.

Zitiert von (10)

10 zustimmend

Relevante Normen
§ 44 S 1 StPO§ 45 S 1 StPO§ 44 Satz 1 StPO§ 45 Satz 1 StPO§ 45 Abs. 2 StPO§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Aurich, 11. August 2009, Az: 11 KLs 410 Js 6308/09 (11/09), Urteil

Tenor

Der Antrag des Verurteilten, ihm nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 11. August 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Satz 1 StPO) und muss daher auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 45 Rn. 5). Ferner hat der Gesuchsteller alle Tatsachen glaubhaft zu machen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit seines Gesuchs von Bedeutung sind (§ 45 Abs. 2 StPO; Meyer-Goßner aaO, Rn. 6). An diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlt es.

3

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

"Der Antrag enthält keine Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, wegfiel (Senat, Beschluss vom 8. April 2003 - 3 StR 30/03; BGH NStZ 2006, 54, 55; BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 2, 7; Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 45 Rn. 5). Zwar hat der Verteidiger vorgetragen, die Verwerfung seiner Revision sei dem Verurteilten erstmals durch die im Jahr 2010 zugestellten Verfahrenskostenrechnungen zur Kenntnis gelangt. Wann genau dem Verurteilten die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bekannt wurde, teilt der Wiedereinsetzungsantrag jedoch nicht mit. Die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO ist nach Aktenlage auch nicht offensichtlich. Vielmehr ist dem Angeklagten der Beschluss des Landgerichts Aurich, mit dem seine Revision als unzulässig verworfen worden ist, bereits am 16. November 2009 formlos übersandt worden (Bl. 2 - 4 Band V d.A.). Seinen damaligen Verteidigern, Rechtsanwalt J. und Rechtsanwalt B., wurde der Beschluss am 18. und 23. November 2009 gegen Empfangsbekenntnis mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt (Bl. 4, 6, 7 Band V d.A.).

Darüber hinaus fehlt es an einer ausreichenden Glaubhaftmachung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die eigene Erklärung des Angeklagten, er habe erst 2010 mit Zustellung der Verfahrenskostenrechnungen Kenntnis erlangt, reicht hierfür nicht aus (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 3; BGH NStZ 2006, 54; Meyer-Goßner aa0 § 45 Rn. 9 f. m.w.N.). Erklärungen der Rechtsanwälte J. und B. hat der Angeklagten nicht vorgelegt."

4

Dem schließt sich der Senat an. Soweit der Antragsteller zur Glaubhaftmachung des Zeitpunktes des Hinderniswegfalls "im Jahre 2010" ("abzufordernde") Erklärungen seiner Instanzverteidiger benennt, ist dies schon deshalb nicht ausreichend, weil diese Verteidiger zu dem bei dem Verurteilten eingetretenen Ereignis ersichtlich nichts mitteilen könnten. Deshalb kann auch dahinstehen, ob - wie der Antragsteller in seiner Erwiderung zum Antrag des Generalbundesanwalts vorträgt - in der Benennung der Erklärungen der Instanzverteidiger als Mittel der Glaubhaftmachung die Erklärung gelegen hat, die benannten Personen zu vernehmen. Im Übrigen hat der Antragsteller zwar seinen damaligen Pflichtverteidiger, nicht aber seinen früheren Wahlverteidiger, der nach dem Wiedereinsetzungsgesuch entgegen der Beauftragung durch den Verurteilten die Begründung der Revision versäumt haben soll, von der Verschwiegenheitspflicht entbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 3 StR 142/03, NStZ 2004, 166). Schließlich reicht die bloße Benennung eines Zeugen zur Glaubhaftmachung nur dann, wenn gleichzeitig dargetan wird, dieser habe eine schriftliche Bestätigung verweigert, er sei nicht unverzüglich erreichbar oder es handele sich um einen für die Säumnis verantwortlichen Beamten (vgl. KK-Maul, 6. Aufl., § 45 Rn. 11). Solches ist vorliegend nicht der Fall.

5

Für die Entscheidung über die mit dem Wiedereinsetzungsgesuch erhobene, gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist der Senat nicht zuständig (§ 305a Abs. 2 StPO; vgl. KK-Engelhardt, aaO, § 305a Rn. 17 f.).

BeckerSost-ScheibleMayer
von LienenHubert