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BGH·3 StR 267/23·17.10.2023

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Einziehung wegen Verschlechterungsverbot (§ 358 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtEinziehungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hob auf die Revision des Angeklagten den Ausspruch über die Einziehung eines Einhandmessers auf; die übrige Revision wurde verworfen. Das Landgericht hatte den Angeklagten freigesprochen und in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht; die Unterbringungsentscheidung bleibt bestehen. Die Einziehung verstößt gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO, sodass dieser Ausspruch entfällt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision hinsichtlich der Einziehung des Einhandmessers stattgegeben; übrige Revisionsanträge verworfen; Kosten dem Angeklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Anordnung der Einziehung, die gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil eine Verschlechterung darstellt, ist im Revisionsverfahren unzulässig (Verschlechterungsverbot, § 358 Abs. 2 S. 1 StPO).

2

Die Unzulässigkeit einer im Revisionsverfahren erstmals angeordneten Einziehung besteht unabhängig davon, ob die Einziehung im Ersturteil rechtsfehlerhaft hätte angeordnet werden können.

3

Das Revisionsgericht kann einzelne rechtsfehlerhafte Aussprüche eines Urteils aufheben, während andere, nicht beanstandete oder zutreffende Aussprüche bestehen bleiben.

4

Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann das Revisionsgericht dem Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels auferlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Koblenz, 22. März 2023, Az: 10 KLs 2020 Js 25130/21 (2)

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. März 2023 im Ausspruch über die Einziehung des Einhandmessers aufgehoben; diese Entscheidung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 11. März 2022 von den gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf seine Revision hob der Senat die landgerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 25. August 2022 (3 StR 216/22) mit den zugrundeliegenden Feststellungen auf. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten mit Urteil vom 22. März 2023 erneut freigesprochen und ihn in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Daneben hat es die Einziehung eines näher bezeichneten Einhandmessers angeordnet. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Während die sachlichrechtliche Überprüfung der Unterbringungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufdeckt, kann der Einziehungsausspruch nicht bestehen bleiben.

3

Der Generalbundesanwalt hat insoweit das Folgende ausgeführt:

„Keinen Bestand kann indes die im revisionsgegenständlichen Urteil angeordnete Einziehung des Einhandmessers ‚Germania‘ haben, die im angefochtenen Ersturteil des Landgerichts Koblenz vom 11. März 2022 nicht erfolgt war. Die Einziehungsentscheidung verstößt insoweit gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, unabhängig davon, ob im Ersturteil die Einziehung bereits hätte angeordnet werden können und rechtsfehlerhaft unterblieben war (Senat, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 3 StR 48/18, BeckRS 2019, 2046, beck-online). Der Ausspruch über die Einziehung gerät somit ersatzlos in Wegfall.“

4

Dem tritt der Senat bei.

5

Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Paul Erbguth RiBGH Dr. Kreickerbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Schäfer Voigt