Strafzumessung nach schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes: Annahme eines Schmerzensgeldangebotes als Indiz für einen Täter-Opfer-Ausgleich
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Das Landgericht berücksichtigte Geständnis, Entschuldigung und die freiwillige Verpflichtung zur Zahlung von Schmerzensgeld. Der BGH hält die weitere Prüfung von §46a Nr.1 StGB für entbehrlich, weil dessen Voraussetzungen nicht ersichtlich sind. Ein bloßes Schmerzensgeldangebot reicht bei schweren Sexualdelikten regelmäßig nicht als Indiz für einen umfassenden Täter-Opfer-Ausgleich.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes verworfen; Strafausspruch bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung können reumütiges Geständnis, Entschuldigung und die freiwillige Verpflichtung zur Zahlung von Schmerzensgeld strafmildernd berücksichtigt werden.
Die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB für eine Milderung des Strafrahmens wegen eines Täter-Opfer-Ausgleichs sind nur gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen kommunikativen und umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich vorliegen.
Bei schwerwiegenden Sexualdelikten ist die bloße Annahme oder Ankündigung eines Schmerzensgeldangebots regelmäßig nicht ausreichend, um auf einen nach § 46a Nr. 1 StGB erforderlichen umfassenden Ausgleich zu schließen.
Bei der Bewertung eines Schmerzensgeldangebots sind sowohl die Höhe des Angebots als auch die tatsächliche Leistung und die wirtschaftliche Lage des Täters zu berücksichtigen; ein geringes, nicht erfülltes Angebot spricht gegen einen umfassenden Ausgleich.
Das Revisionsgericht weist eine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision zurück, wenn das Tatgericht die maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründe pflichtgemäß abgewogen hat und die Voraussetzungen für besondere Strafmilderungen nicht naheliegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Mönchengladbach, 7. April 2011, Az: 32 KLs - 604 Js 178/10 - 20/10, Urteil
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. April 2011 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts hat der Strafausspruch Bestand. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafe zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, er habe der 1996 geborenen Nebenklägerin durch ein reumütiges Geständnis die Aussage in der Hauptverhandlung erspart, sich bei deren Mutter für die Tat entschuldigt und sich freiwillig und ungeachtet seiner finanziellen Schwierigkeiten zur Zahlung eines Schmerzensgelds verpflichtet. Dass das Landgericht von der weitergehenden Prüfung abgesehen hat, ob aus diesen Gründen der anzuwendende Strafrahmen nach § 46a Nr. 1 StGB zu mildern ist, stellt keinen Rechtsfehler dar, denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht nahe. So weist auch der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass bei einem - wie hier - schwerwiegenden Sexualdelikt allein die Annahme eines Schmerzensgeldangebots regelmäßig noch kein ausreichendes Indiz dafür ist, das Opfer wolle sich damit auch auf den nach § 46a Nr. 1 StGB erforderlichen kommunikativen, auf umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der Tatfolgen angelegten Prozess mit dem Täter einlassen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2008 - 2 StR 561/07, NStZ 2008, 452), das zugesagte Schmerzensgeld von 5.000 € zudem an der unteren Grenze des Vertretbaren liegt und der nach den Feststellungen mit ca. 21.000 € verschuldete Angeklagte zum Urteilszeitpunkt noch keine Zahlungen geleistet hatte.
Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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