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BGH·3 StR 265/15·04.08.2015

Revision in Strafsachen: Entscheidung des Revisionsgerichts bei Widerspruch zwischen Urteilstenor und Urteilsgründen hinsichtlich des Strafausspruchs

StrafrechtRevisionStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs eingelegt. Der Tenor des Landgerichts weist ein abweichendes Strafmaß auf als die Urteilsgründe; das Revisionsgericht setzte das Strafmaß entsprechend den Urteilsgründen herab. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Bewährungsauflage blieb bestehen und der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch auf 1 Jahr 3 Monate abgeändert, weitergehende Revision verworfen; Bewährung bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Widerspruch zwischen Urteilstenor und Urteilsgründen hinsichtlich des Strafausspruchs ist die in den Urteilsgründen erkennbar gewollte Festsetzung des Gerichts maßgeblich und kann durch das Revisionsgericht im Tenor berichtigt werden.

2

Das Revisionsgericht kann die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwerfen, wenn die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Rüge nicht vorliegen.

3

Bei nur geringem Teilerfolg der Revision besteht kein Anspruch, die Verfahrenskosten oder notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

4

Die nachträgliche Abänderung des Strafausspruchs durch das Revisionsgericht berührt nicht zwingend die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung; das Gericht kann die Bewährungsentscheidung aufrechterhalten, wenn dies den Umständen des Einzelfalls entspricht.

Relevante Normen
§ 260 Abs 1 StPO§ 354 Abs 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stade, 12. Dezember 2014, Az: 1301 KLs 3/14

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 12. Dezember 2014, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt wird; die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung bleibt aufrechterhalten.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in neun Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Urteilsgründen hat es die Gesamtfreiheitsstrafe indes mit einem Jahr und drei Monaten bemessen. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat deshalb eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten fest.

2

Das weitergehende Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Der geringe Teilerfolg fordert nicht, die Verfahrenskosten oder die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Becker Hubert Mayer RiBGH Gericke befindet sichim Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben. Spaniol Becker