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BGH·3 StR 265/10·17.08.2010

Sexuelle Nötigung: Strafbarkeit bei Vornahme sexueller Handlungen vor dem Täter oder einem Dritten

StrafrechtSexualstrafrechtAllgemeines StrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt eine Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Streitpunkt war, ob das Erzwingen, dass das Opfer sich selbst eine Spraydose einführt, den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB mit gefährlichem Werkzeug erfüllt. Der Senat verneint dies und verlangt konkrete Feststellungen zum Einsatz oder zur Drohung mit dem gefährlichen Werkzeug bei der eigentlichen Vergewaltigung.

Ausgang: Revision führt zur Aufhebung des Urteils; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist nur verwirklicht, wenn sexuelle Handlungen durch den Täter oder einen Dritten an dem Opfer oder sexuelle Handlungen des Opfers am Täter oder an einem Dritten stattfinden; das Veranlassen des Opfers, sich selbst sexuelle Handlungen vor dem Täter vorzunehmen, fällt nicht darunter.

2

Zur Annahme des Einsatzes eines "gefährlichen Werkzeugs" i.S.v. § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB müssen die Feststellungen ergeben, dass das gefährliche Werkzeug konkret bei der die Vergewaltigung verwirklichenden Handlung eingesetzt oder zumindest unmittelbar hierfür angedroht worden ist.

3

Eine frühere Drohung oder der frühere Einsatz eines gefährlichen Gegenstandes rechtfertigt allein keine Qualifikation wegen gefährlichen Werkzeugs, wenn nicht feststellbar ist, dass diese Drohung oder der Einsatz in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der konkreten Sexualtat stand.

4

Bleiben maßgebliche Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen (z. B. Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs, Vorsatzzusammenhang) unklar und ist weitere Aufklärung möglich, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 177 Abs 1 StGB§ 177 Abs 4 Nr 1 StGB§ 240 Abs 4 S 2 Nr 1 Alt 1 StGB§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB§ 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. StGB§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 23. Februar 2010, Az: 5 Ks 12/09 - 512 Js 42406/09, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. Februar 2010 - mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidungen - mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensbeanstandung kommt es daher nicht an.

2

1. Der Schuldspruch wegen besonders schwerer Vergewaltigung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte bei dieser Tat ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwendet hat.

3

a) Danach zwang der Angeklagte die Nebenklägerin - nachdem er diese geschlagen, beleidigt und vom Bett heruntergeschleudert hatte - unter Vorhalt eines abgebrochenen, scharfkantigen Sektglasstieles vor ihr Gesicht dazu, sich eine Spraydose vaginal selbst einzuführen. Als die Geschädigte diesen Gegenstand wieder aus ihrem Körper entfernt hatte, warf der Angeklagte sie erneut auf das Bett und riss ihr den String-Tanga vom Körper. Er setzte sich auf die Geschädigte und führte diesmal eigenhändig die Spraydose für wenige Sekunden gewaltsam in deren Vagina ein.

4

b) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung nicht. Durch die Nötigung der Nebenklägerin, sich die Spraydose selbst einzuführen, hat der Angeklagte den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB nicht verwirklicht; denn taugliche Nötigungserfolge des § 177 StGB sind allein sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an dem Opfer sowie sexuelle Handlungen des Opfers am Täter oder einer dritten Person. Sexuelle Handlungen vor dem Täter (oder einem Dritten) sind hingegen von diesem Tatbestand nicht erfasst (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 177 Rn. 48). In solchen Fällen kommt (lediglich) die Begehung einer Nötigung im besonders schweren Fall gemäß § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. StGB in Betracht. Soweit der Angeklagte im weiteren Fortgang die Dose selbst gewaltsam eingeführt und damit eine Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) begangen hat, fehlt es an der Feststellung, dass er bei der Tat - also bei dieser Vergewaltigung - als Nötigungsmittel ein gefährliches Werkzeug verwendet hat. Es lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen, dass der Angeklagte, als er die Geschädigte zwang, sich den Gegenstand selbst einzuführen, bereits den Vorsatz zu der nachfolgenden Handlung hatte und deshalb mit der Drohung mit dem abgebrochenen Sektglasstiel bereits zur Begehung der sich anschließenden Vergewaltigung ansetzte; ebenso wenig ist zu erkennen, dass der Angeklagte bei diesem zweiten Übergriff zumindest konkludent erneut mit dem Einsatz des gefährlichen Werkzeugs drohte. Letztlich bleibt auch offen, ob die Geschädigte das Einführen der Dose durch den Angeklagten aufgrund der ursprünglichen oder einer erneuter Drohung mit dem Glasstiel duldete. Dies versteht sich angesichts der zahlreichen Nötigungshandlungen des Angeklagten und der nach der ersten Handlung veränderten Begleitumstände auch nicht von selbst.

5

Der Senat hält es für möglich, dass in einem neuen Verfahren unter diesen Gesichtspunkten weitere Feststellungen getroffen werden können. Er sieht sich daher gehindert, lediglich den Schuldspruch abzuändern. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt deshalb zur Aufhebung der Verurteilung - auch wegen der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung. Die - ersichtlich nicht angefochtenen, auf der Grundlage eines Anerkenntnisses des Angeklagten - getroffenen Adhäsionsentscheidungen bleiben hiervon unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96; Beschluss vom 2. Februar 2006 - 4 StR 570/05, NJW 2006, 1890 f.; Urteil vom 8. April 2009 - 5 StR 65/09; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 406a Rn. 8).

BeckerSost-ScheibleMayer
PfisterHubert