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BGH·3 StR 257/14·25.11.2014

Öffentlichkeitsgrundsatz im Strafverfahren: Verhandlung und Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung über Gegenvorstellungen gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit

StrafrechtStrafprozessrechtJugendstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Wuppertal werden verworfen. Ein Angeklagter rügte, das Landgericht habe über den Ausschluss der Öffentlichkeit „teilweise in nichtöffentlicher Sitzung" verhandelt. Der BGH stellt klar, dass mit der Verkündung des Ausschlussbeschlusses die Verhandlung nichtöffentlich wird und Gegenvorstellungen die Wirksamkeit dieses Beschlusses nicht aufheben. Die Behandlung und Entscheidung der Gegenvorstellungen in nichtöffentlicher Sitzung verletzen den Öffentlichkeitsgrundsatz nicht.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Mit der Verkündung des Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird die Verhandlung nichtöffentlich.

2

Die Erhebung von Gegenvorstellungen gegen einen Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit setzt die Wirksamkeit dieses Beschlusses nicht außer Kraft.

3

Die Behandlung und Entscheidung von Gegenvorstellungen kann in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen, ohne den Öffentlichkeitsgrundsatz zu verletzen.

4

Soweit Beteiligten Gelegenheit gegeben wurde, Gegenvorstellungen vorzubringen und hierzu Stellungnahmen eingeholt wurden, verletzt die Entscheidung über die Gegenvorstellungen in nichtöffentlicher Sitzung nicht das rechtliche Gehör.

Relevante Normen
§ 338 Nr 6 StPO§ 48 Abs 3 S 2 JGG§ 169 GVG§ 349 Abs. 2 StPO§ 48 Abs. 3 Satz 2 JGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Wuppertal, 19. Juli 2013, Az: 21 KLs 37/12

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. Juli 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Bezüglich der vom Angeklagten A. S. erhobenen Verfahrensrüge, das Landgericht habe über den Ausschluss der Öffentlichkeit rechtsfehlerhaft "teilweise in nichtöffentlicher Sitzung" verhandelt, bemerkt der Senat in Ergänzung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Wie die Revision selbst vorträgt, hat das Landgericht in öffentlicher Sitzung über den Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt und in gleicher Weise nach Beratung den Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2 JGG verkündet. Sodann ist in nichtöffentlicher Sitzung weiterverhandelt worden. Mehrere Verteidiger haben gegen den Beschluss der Kammer Gegenvorstellungen erhoben, zu denen anschließend die Jugendgerichtshilfe und die Staatsanwaltschaft Stellung genommen haben. Am folgenden Hauptverhandlungstag hat das Landgericht die Gegenvorstellungen zurückgewiesen.

Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist nicht verletzt. Mit der Verkündung des Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit war die Verhandlung nichtöffentlich. Die Erhebung von Gegenvorstellungen hat das Verfahren nicht in den Stand vor diesem Beschluss zurückversetzt. Damit konnte hierüber in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt und entschieden werden.

Becker Pfister Mayer

Gericke Spaniol