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BGH·3 StR 256/22·13.12.2022

Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung wegen fehlenden Rechtsfehlers

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve ein. Zentrale Frage war, ob durch das Urteil ein zu ihren Gunsten verwertbarer Rechtsfehler vorliegt, insbesondere im Zusammenhang mit der Feststellung einer angeblichen Reifeverzögerung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), da die Nachprüfung keinen zuungunsten der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Eine bedenkliche Formulierung der Strafkammer stellt keinen durchgreifenden Fehler dar, weil die übrigen Erwägungen klar ergeben, dass keine Reifeverzögerung vorlag.

Ausgang: Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Kleve als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt die Beschwerdeführerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die justizielle Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Bloß bedenkliche oder unpräzise Formulierungen in der Urteilsbegründung begründen nur dann einen durchgreifenden Revisionsgrund, wenn sie die Entscheidung in rechtserheblicher Weise beeinträchtigen.

3

Ergeben die übrigen Erwägungen der Urteilsgründe eindeutig, dass eine bestimmte Bewertung (z. B. das Fehlen einer Reifeverzögerung) zutrifft, bleibt eine isoliert problematische Formulierung ohne revisionsrechtliche Bedeutung.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; das Gericht kann diese der Beschwerdeführerin auferlegen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Kleve, 6. April 2022, Az: 170 KLs 22/21

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 6. April 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die für sich genommen bedenkliche Formulierung der Strafkammer, im Fall der Angeklagten sei "eine Reifeverzögerung von fast drei Jahren" auszuschließen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. August 2022 - 3 StR 206/22, NJW 2022, 3372 Rn. 5 f. mwN), begründet hier mit Blick auf die weiteren Erwägungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler; denn das Landgericht hat in der Sache maßgeblich darauf abgestellt, dass die Angeklagte keinerlei Reifeverzögerung aufwies.

Schäfer Paul Berg Erbguth Kreicker