Revision verworfen: Beweiswürdigung, Aussage‑gegen‑Aussage und sukzessive Mittäterschaft
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück ein. Streitgegenstand war die Frage revisionsrechtlicher Fehler und die Bewertung einer angeblichen Aussage‑gegen‑Aussage‑Konstellation. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler erkennbar sind. Das Landgericht habe das objektive Tatgeschehen festgestellt und zulässige Schlussfolgerungen zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen gezogen; ohne gemeinsamen Tatplan komme sukzessive Mittäterschaft in Betracht.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Osnabrück als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die rechtliche Nachprüfung des Urteils keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine Aussage‑gegen‑Aussage‑Konstellation liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Mitangeklagter nur sein eigenes Tatbeitrag gesteht; die Einräumung objektiver Tatgeschehensdaten durch den Angeklagten kann für eine tragfähige Verurteilung ausreichen, sofern das Gericht zulässige Rückschlüsse auf subjektive Merkmale zieht.
Die Beweiswürdigung des Tatvorsatzes durch das Strafgericht ist nur bei Rechtsfehlern oder willkürlichen Würdigungen revisionsrechtlich zu beanstanden; zulässige Schlussfolgerungen aus Tatsachen begründen keine Revisionsrechtfertigung.
Fehlt ein gemeinsamer Tatplan, kommt die Annahme einer sukzessiven Mittäterschaft in Betracht; die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Teilnahme richtet sich nach den konkreten Tathandlungen und der Ausgestaltung der Beiträge der Beteiligten.
Vorinstanzen
vorgehend LG Osnabrück, 20. Februar 2023, Az: 12 KLs 30/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ist unabhängig von dem in der Gegenerklärung vom 7. August 2023 hervorgehobenen Umstand nicht gegeben, dass sich der Mitangeklagte lediglich zu seinem eigenen Tatbeitrag geständig eingelassen hat. Der Angeklagte hat das unter II. 1. der Urteilsgründe festgestellte objektive Tatgeschehen selbst eingeräumt, und das Landgericht hat zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen mögliche Schlüsse aufgrund verschiedener Umstände gezogen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Ausführung, dass ohne einen vorangegangenen gemeinsamen Tatplan eine sukzessive Mittäterschaft in Betracht käme.
Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Voigt