Strafausspruch aufgehoben wegen Widerspruch zwischen Tenor und Urteilsgründen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil der im Tenor ausgewiesene Strafmaß von drei Jahren den in den Urteilsgründen dargestellten Ausführungen zur Strafzumessung (2 Jahre 9 Monate) widerspricht. Die Feststellungen bleiben gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen; die Sache wird zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Soweit die Revision darüber hinaus gerügt wurde, wird sie verworfen.
Ausgang: Revision insoweit erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen; Feststellungen bleiben erhalten; übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der in der Urteilsformel verkündete Strafausspruch muss durch die Gründe zur Strafzumessung getragen werden; besteht ein nicht aufklärbarer Widerspruch, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Strafe neu festzusetzen.
Ein bloßes Schreibversehen rechtfertigt die Beibehaltung des Tenors nur dann, wenn aus den Urteilsgründen eindeutig hervorgeht, dass das Beratungsergebnis dem im Tenor genannten Strafmaß entspricht.
Feststellungen, die nicht von dem rechtlichen Mangel des Strafausspruchs betroffen sind, bleiben bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO).
Ergeben sich aus der Nachprüfung keine weiteren zu Ungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler, ist die Revision insoweit zu verwerfen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 18. Februar 2025, Az: 5 Ks 26/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. Februar 2025 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere – allgemeine – Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von drei Jahren kann nicht bestehen bleiben. Sie wird von den Erwägungen zur Strafzumessung nicht getragen. Denn nach den Urteilsgründen hat das Schwurgericht „auf eine Freiheitsstrafe von [nur] 2 Jahren und 9 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt“.
Worauf der Widerspruch zwischen dem Tenor und den Urteilsgründen beruht, ist dem Urteil selbst nicht zu entnehmen. Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass das Tatgericht seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2020 – 4 StR 242/20, juris Rn. 5; vom 2. Oktober 2019 – 3 StR 580/18, juris Rn. 3 f.). Auch wenn ein entsprechendes Schreibversehen naheliegend scheint, ist nach den – für sich betrachtet – rechtsfehlerfreien Strafzumessungsgründen nicht auszuschließen, dass die dort bezeichnete niedrigere Freiheitsstrafe von der Strafkammer so verhängt werden sollte. Das Tatgericht muss die Strafe deshalb neu festsetzen.
2. Die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen sind von dem rechtlichen Mangel nicht betroffen und bleiben deshalb bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO).
3. Darüber hinaus hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Berg Erbguth Kreicker RiBGH Dr. Voigt befindetsich im Urlaub undist deshalb gehindertzu unterschreiben. Berg Munk