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BGH·3 StR 24/18·19.04.2018

Unterbringung in einer Entziehunganstalt: Symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat

StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungUnterbringung in Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte focht die Nichtanordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB an. Der BGH hält die Einschätzung des Landgerichts, es liege kein Hang vor, für rechtsfehlerhaft und bejaht zumindest einen Hang sowie einen symptomatischen Zusammenhang zur Tat. Die Ablehnung der Maßregel wird aufgehoben und zur erneuten Entscheidung unter Einholung eines Sachverständigengutachtens zurückverwiesen; das Übrige der Revision wird verworfen und ein Teilfreispruch ergänzt.

Ausgang: Revision insoweit stattgegeben: Ablehnung der Unterbringung nach § 64 StGB aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen und Teilfreispruch ergänzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB genügt ein Hang zum übermäßigen Genuss berauschender Mittel, wenn eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit festgestellt ist.

2

Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat ist bereits dann gegeben, wenn der Hang neben weiteren Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Täter erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat; er muss nicht allein ursächlich sein.

3

Intoxikationszustände, die die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen, können den erforderlichen Bezug zwischen Hang und Tat begründen, selbst wenn zugleich Persönlichkeitsmängel vorliegen.

4

Über die Anordnung der Maßregel des § 64 StGB ist nur nach Prüfung der Gefährlichkeit und der Erfolgsaussicht der Behandlung zu entscheiden; hierfür ist in der Regel ein sachverständiges Gutachten heranzuziehen und bei Zweifeln neu zu verhandeln.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 64 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 64 Satz 1 StGB§ 246a StPO§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Düsseldorf, 18. Oktober 2017, Az: 4 KLs 8/15

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird der Urteilstenor dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen ist.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Entscheidung des Landgerichts, von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.

3

a) Die Annahme des sachverständig beratenen Landgerichts, dass "für den tatrelevanten Zeitraum ein Hang iSd § 64 StGB nicht vorgelegen habe" (UA S. 27), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den getroffenen Feststellungen besteht bei dem Angeklagten bereits seit jugendlichem Alter eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit von Opiaten und Heroin; daneben konsumiert er seit Jahren Alkohol im Übermaß. Er absolvierte im Jahr 1997 eine Alkoholentwöhnungstherapie und war von 2004 bis 2006 in einer Entziehungsanstalt; beides führte nicht zum Erfolg. Im Tatzeitraum wurde er mit Polamidon substituiert. Zumindest zwei der Anlasstaten beging der Angeklagte unter dem Einfluss von Alkohol und verschiedenen Drogen und Medikamenten. Entgegen der Wertung des Landgerichts besteht daher ein "Hang" des Angeklagten zum übermäßigen Genuss berauschender Mittel im Sinne des § 64 Satz 1 StGB (vgl. zum Begriff BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2011 - 3 StR 429/10, juris Rn. 4; vom 6. Februar 2018 - 3 StR 629/17, juris Rn. 12).

4

b) Das Landgericht ist zudem - mit teils widersprüchlichen Erwägungen - von einem zu engen und deshalb rechtsfehlerhaften Verständnis von dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstaten ausgegangen. Insoweit gilt:

5

aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die Anlasstat ist. Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang bereits dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 3 StR 191/09, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 5). Dass außer dem Hang weitere Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von Straftaten begründen, steht dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 2 StR 470/96, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1).

6

bb) Soweit das Landgericht ausgeführt hat, dass die Persönlichkeitsdefizite des Angeklagten tatbestimmend gewesen seien und seine Betäubungsmittelabhängigkeit "allenfalls einen tatbegleitenden Faktor" darstellte, steht dies - ebenso wie die Erwägung, dass sich die Taten "mit situativen Befindlichkeiten des Angeklagten" erklären ließen - bereits im Widerspruch zu den Feststellungen zum Tatgeschehen. Danach geriet der Angeklagte bei dem schweren Raub und der damit einhergehenden Körperverletzungshandlung "aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur in Verbindung mit dem bestehenden Mischintoxikationszustand" in einen hochgradigen Reizzustand, in dem er sich zur Wegnahme des Bargeldes unter Gewaltanwendung entschloss. Auf ihn wirkten zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,77 ‰ und ein Drogengemisch von Polamidon, Diazepam, Resten von Cannabis und einem flupirtinhaltigen Medikament "so enthemmend und aggressionsfördernd" ein, dass er nur noch eingeschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu steuern (UA S. 20). Damit ist ein hinreichender Zusammenhang zwischen seinem Hang und zumindest dieser Tat belegt.

7

c) Anhaltspunkte dafür, dass der vielfach, auch einschlägig vorbestrafte Angeklagte nicht gefährlich im Sinne des § 64 Satz 1 StGB ist, sind nicht ersichtlich. Da auch die für die Anordnung der Maßregel erforderlichen Erfolgsaussicht (§ 64 Satz 2 StGB), zu der sich das Urteil nicht verhält, nicht von vornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt - wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden.

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d) Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.

9

2. Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung, da der Teilfreispruch vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin E. (II.4. der Urteilsgründe) dort nicht enthalten ist. Die Kostenentscheidung ("So weit der Angeklagte freigesprochen wurde...") und die Ausführungen zum Teilfreispruch in den Urteilsgründen belegen, dass es sich nur um ein offensicht-liches Versehen handelt, das einer Berichtigung im Revisionsverfahren zugänglich ist.

Becker Gericke RiBGH Dr. Tiemann ist erkranktund daher gehindert zuunterschreiben. Becker Hoch Leplow