Revision in Strafsachen: Anforderungen an die Begründung der Rüge des Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht über Erörterungen zu Verständigungsmöglichkeiten
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt in der Revision, der Vorsitzende habe die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO unzureichend erfüllt, weil Inhalt und Veranlassung eines außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gesprächs nicht konkret wiedergegeben worden seien. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet bzw. als unzulässig erhoben, da der Revisionsvortrag an konkreten Angaben zum Gesprächsinhalt fehlt. Maßgeblich ist der konkrete Inhalt der Erörterungen; pauschale Beschreibungen genügen nicht. Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Koblenz als unbegründet verworfen; Rüge wegen Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO unzulässig bzw. nicht substantiiert.
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitteilungspflicht des Vorsitzenden nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO erstreckt sich nur auf Erörterungen, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung war, also auf solche Gespräche, in denen ausdrücklich oder konkludent Fragen des prozessualen Verhaltens des Angeklagten in Zusammenhang mit dem Verfahrensergebnis erörtert wurden.
Bei der Beurteilung, ob die Mitteilungspflicht erfüllt wurde, ist maßgeblich, welchen konkreten Inhalt die zwischen den Verfahrensbeteiligten geführten Erörterungen hatten; abstrakte oder pauschale Hinweise auf Thema oder Motive der Erörterung genügen nicht.
Eine Revisionsrüge wegen Verletzung der Mitteilungspflicht ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht substantiiert darlegt, welche konkreten Verfahrenssachverhalte in den Erörterungen vorgetragen wurden und welche entscheidungserheblichen Auslassungen er hieraus ableitet.
Eine knappe Mitteilung in der Hauptverhandlung, dass ein Gespräch stattgefunden habe und eine Verständigung nicht erzielt worden sei, verletzt § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht, sofern die Erörterungen inhaltlich nichts ergeben, was die Pflicht zu detaillierteren Angaben auslöst.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- BGH2 StR 269/2123.06.2022ZustimmendNStZ 2014, 529 f.
- BGH1 StR 622/1621.03.2017ZustimmendNStZ 2014, 529
- BGH3 StR 310/1529.09.2015ZustimmendBGH, Beschluss vom 29. April 2014 - 3 StR 24/14, NStZ 2014, 529
- BGH1 StR 235/1429.04.2015ZustimmendNStZ 2014, 529
- BGH1 StR 422/1402.12.2014ZustimmendNStZ 2014, 529 m. Anm. Allgayer
Vorinstanzen
vorgehend LG Koblenz, 2. September 2013, Az: 2070 Js 13344/13 - 1 KLs
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge, der Strafkammervorsitzende habe die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nur unzureichend erfüllt, weil er weder mitgeteilt habe, welche Standpunkte in dem außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräch von den einzelnen Beteiligten vertreten worden sind, noch von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen worden und ob diese bei den einzelnen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist, ist nicht zulässig erhoben.
Der Revisionsführer trägt insoweit folgende Verfahrenstatsachen vor: Nachdem der Vorsitzende eingangs der Hauptverhandlung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO mitgeteilt gehabt habe, dass Verständigungsgespräche im Vorfeld nicht stattgefunden hatten, und nach der Belehrung des Angeklagten nach § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO habe der Verteidiger ein "Rechtsgespräch" angeregt. Die Hauptverhandlung sei deshalb für 35 Minuten unterbrochen worden. Nach deren Fortsetzung habe der Vorsitzende bekannt gegeben, dass es zwischen dem Verteidiger, den Vertretern der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage sowie dem Gericht zu einem Gespräch gekommen sei, in dem die Sach- und Rechtslage erörtert worden sei. Zu einer Verständigung sei es nicht gekommen.
Dies genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO besteht nur hinsichtlich solcher Erörterungen der Verfahrensbeteiligten, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung war, in denen also ausdrücklich oder konkludent Fragen des prozessualen Verhaltens des Angeklagten in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht wurden (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1065). Für die Beurteilung der Frage, ob der Mitteilungspflicht genügt wurde, ist deshalb von maßgebender Bedeutung, welchen Inhalt die zwischen den Verfahrensbeteiligten stattgefundenen Erörterungen hatten. An Angaben hierzu fehlt es. Soweit die Revision anführt, im Rahmen der Erörterung sei die Frage nach dem Aussageverhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit der Straferwartung thematisiert worden, umschreibt sie nur abstrakt die Voraussetzungen der Mitteilungspflicht. Eine Wiedergabe des konkreten Gegenstandes der Erörterungen vermag dies nicht zu ersetzen. Hatte das Gespräch den Inhalt, wie ihn der Vorsitzende der Strafkammer in seiner dienstlichen Erklärung vom 9. Dezember 2013 dargestellt hat, so hat er durch die knappe Mitteilung in der Hauptverhandlung nicht gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO verstoßen.
Becker Pfister Schäfer
Gericke Spaniol