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BGH·3 StR 241/22·06.09.2022

Revision führt zu Korrektur des Einziehungsbetrags und Anpassung gesamtschuldnerischer Haftung

StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungBetäubungsmittelstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Einziehungsentscheidung des LG Osnabrück. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Der Einziehungsbetrag wurde um 1 € korrigiert und die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten auf 20.295,34 € festgesetzt. Sonstige Rügen wurden verworfen. Die Änderungen erfolgten wegen Rechenfehlers und auf Grundlage der Feststellungen zur Auskehrung an Mitangeklagte.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehungsbetrag um 1 € korrigiert und gesamtschuldnerische Haftung auf 20.295,34 € geändert; sonstige Rügen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Offensichtliche Rechenfehler bei der Festsetzung des Einziehungsbetrags sind im Revisionsverfahren zu korrigieren.

2

Wenn festgestellt wird, dass der Verurteilte an mehrere Mitbeteiligte jeweils bestimmte Beträge ausgekehrt hat, ist die gesamtschuldnerische Haftung entsprechend der Summe dieser Auskehrungen festzusetzen.

3

Das Revisionsgericht kann den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern.

4

Die namentliche Benennung weiterer Gesamtschuldner in der Beschlussformel ist für die Wirksamkeit einer gesamtschuldnerischen Haftungsanordnung nicht erforderlich.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Osnabrück, 4. Januar 2022, Az: 10 KLs 35/20

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 4. Januar 2022 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass die Anordnung in Höhe von 72.034 € ergeht, wobei der Angeklagte in Höhe von 20.295,34 € gesamtschuldnerisch haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen, darunter, dass er 72.035 € Wertersatz für Taterträge zu leisten hat, für den er in Höhe von 10.147,67 € gesamtschuldnerisch mit zwei Mitangeklagten haftet. Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils hat nur hinsichtlich der letztgenannten Anordnung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben:

2

Zum einen hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift einen Rechenfehler aufgedeckt, der zur Reduktion des Einziehungsbetrags um einen Euro führt.

3

Zum anderen ist die Summe zu korrigieren, hinsichtlich derer der Angeklagte gesamtschuldnerisch haftet. Denn das Landgericht hat festgestellt, dass er aus seinem Erlangten an jeden der beiden Mitangeklagten 10.147,67 € auskehrte. Deshalb haftet er auf den doppelten Betrag, mithin in Höhe von 20.295,34 €, als Gesamtschuldner.

4

Der Senat kann den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern. Der namentlichen Benennung der anderen Gesamtschuldner in der Beschlussformel bedarf es nicht (BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2021 - 3 StR 126/21, juris Rn. 4; vom 13. Oktober 2021 - 2 StR 294/21, juris Rn. 3 jeweils mwN).

BergErbguthVoigt
PaulKreicker