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BGH·3 StR 239/18·06.02.2019

(Anforderungen an ein Herbeiführen von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit)

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtInsolvenzstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Bankrottshandlungen ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Zentral ist, ob durch beiseite geschaffene Zahlungen ein kausaler Beitrag zum Eintritt der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit vorlag. Der Senat bestätigt, dass eine bloße Verschlechterung der Krise nicht genügt, vielmehr die Handlung den Überschuldungseintritt zeitlich vorverlegen muss; beiseite geschaffene Beträge sind bei der Überschuldungsprüfung nicht als Aktiva zu berücksichtigen, wenn sie den Zugriff der Gläubiger erschweren.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hildesheim als unbegründet verworfen; keine Revisionsrechtfertigung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Beiseiteschaffen i.S.v. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann eine Bankrotthandlung i.S.v. § 283 Abs. 2 StGB darstellen, wenn Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden.

2

Für die Strafbarkeit nach § 283 Abs. 2 StGB ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Bankrotthandlung und dem Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit erforderlich; es genügt, dass die Tathandlung mitursächlich ist.

3

Verstärkt eine Handlung lediglich eine bestehende wirtschaftliche Krise, ist sie nur tatbestandsmäßig, wenn dadurch der Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit auf einen früheren Zeitpunkt verschoben wird.

4

Bei der Prüfung der Überschuldung sind beiseite geschaffene Beträge nicht als Aktiva zu berücksichtigen, wenn die Vermögensverschiebung den Gläubigerzugriff erheblich erschwert; damit können Drittleistungen, die keine rechtliche Durchsetzbarkeit begründen, unbeachtlich bleiben.

Relevante Normen
§ 283 Abs 1 Nr 1 StGB§ 283 Abs 2 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 283 Abs. 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Hildesheim, 22. Januar 2018, Az: 5433 Js 80623/15 - 22 KLs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 22. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht ist in den Fällen eins bis vier und 26 der Urteilsgründe zu Recht davon ausgegangen, dass die von dem Angeklagten veranlassten Zahlungen jeweils ein Beiseiteschaffen im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellten und als Bankrotthandlungen im Sinne von § 283 Abs. 2 StGB anzusehen sind. Diese Vorschrift erfordert, dass zwischen Bankrotthandlung und dem Eintritt der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit ein Kausalzusammenhang besteht; hierfür genügt jedoch nach allgemeinen Grundsätzen, dass die Tathandlung lediglich mitursächlich ist. Wird eine wirtschaftliche Krise des Schuldners durch eine Bankrotthandlung lediglich verstärkt, ist diese nur tatbestandsmäßig, wenn zugleich der Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit auf einen früheren Zeitpunkt verschoben wird (LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 283 Rn. 180 mwN).

So verhielt es sich hier: Durch den Mittelabfluss im Monat November 2006 in Höhe von 185.600 € bei der D. H. GmbH & Co. KG und in Höhe von 232.580 € bei der D. K. GmbH & Co. KG wurde die Überschuldung der beiden Gesellschaften, die nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jeweils zum 30. November 2006 eintrat, jedenfalls mitverursacht. Denn ohne den Abfluss der genannten Beträge wären die Gesellschaften erst zu einem späteren Zeitpunkt überschuldet gewesen. Dabei hat die Strafkammer zutreffend die beiseite geschafften Beträge bei der Prüfung der Überschuldung der Gesellschaften nicht als Aktiva eingestellt, auch wenn von der P. GmbH in gewissem Umfang Leistungen bezahlt wurden, die für die D. -Gesellschaften erbracht worden waren. Denn durch die Vermögensverschiebung auf die P. GmbH, die selbst keine Ansprüche hatte, wurde der Zugriff der Gläubiger der D. -Gesellschaften jedenfalls erheblich erschwert (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115, 117 mwN).

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