Revision: Wertersatzverfall in Einziehung des Wertes von Taterträgen umgewandelt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Trier, das ihn wegen erpresserischen Menschenraubes verurteilte und Wertersatzverfall in Höhe von 14.880 € anordnete. Der BGH änderte den Abschöpfungsausspruch dahin, dass statt Wertersatzverfall die Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen ist, und erstreckte diese Änderung auf die Mitangeklagten. Die übrige Revision wurde verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Revisionsführer.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Wertersatzverfall in Einziehung des Wertes von Taterträgen geändert; übrige Revision verworfen; Kosten trägt der Revisionsführer.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bezeichnung ‚Wertersatzverfall‘ ist nach der gesetzlichen Regelung der Vermögensabschöpfung durch den Ausspruch ‚Einziehung des Wertes von Taterträgen‘ zu ersetzen, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Einziehung vorliegen.
Das Revisionsgericht kann im Wege der entsprechenden Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO einen fehlerhaft bezeichneten Urteilsausspruch in sachlich zutreffende Form ändern; dem steht § 265 StPO nicht entgegen.
Eine zu Lasten des Verurteilten zu seinen Gunsten erfolgende abändernde Entscheidung ist nach § 357 Satz 1 StPO auch auf nicht revidierende Mitangeklagte zu erstrecken, wenn die Änderung für diese vorteilhaft ist.
Die Revision ist nur erfolgreich, wenn sie Rechtsfehler darlegt; bleibt eine solche Rechtsfehlerhaftigkeit im Übrigen aus, ist die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann das Gericht dem Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 4 StPO auferlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Trier, 27. Februar 2023, Az: 8043 Js 16952/22 - 5 KLs
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Y. wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. Februar 2023, auch soweit es die Mitangeklagten betrifft, dahin geändert, dass statt des ausgesprochenen Wertersatzverfalls in Höhe von 14.880 € die Einziehung des Wertes von Taterträgen in dieser Höhe angeordnet wird, wobei die Angeklagten als Gesamtschuldner haften.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es gegen den Angeklagten und zwei nichtrevidierende Mitangeklagte gesamtschuldnerisch Wertersatzverfall in Höhe von 14.880 € angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt - unter Erstreckung auf die Mitangeklagten - zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Ausspruchs über die Abschöpfung erlangter Vermögenswerte; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Strafkammer hat die als solche rechtsfehlerfrei ausgesprochene Abschöpfung des Wertes des durch die Tat Erlangten in der Urteilsformel unzutreffend als „Wertersatzverfall“ statt - der gesetzlichen Überschrift des § 73c StGB entsprechend - als Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - 3 StR 79/23, juris Rn. 3). Der Senat ändert daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Ausspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich; § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Da die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen für den Angeklagten wegen der hieran anknüpfenden vollstreckungsrechtlichen Folgen vorteilhaft gegenüber der Anordnung von Wertersatzverfall (nach der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassungen von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB) ist (vgl. namentlich § 459g Abs. 4 StPO), ist die Erstreckung der Änderung auf die Nichtrevidenten gemäß § 357 Satz 1 StPO geboten.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
| Berg | Erbguth | Voigt | |||
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